Rz. 179

Das OLG Düsseldorf hat es allerdings offengelassen, in welcher Weise eine insoweit u.U. bestehende Gesetzeslücke seitens der Gerichte zu behandeln wäre. M.E. ist hier jedenfalls der Gesetzgeber gefordert, die technische Entwicklung in den vergangenen 30 Jahren bei der Höhe der Pauschalsätze zu berücksichtigen. Zu denken wäre hier insbesondere an die Einführung eines weiteren Pauschalsatzes. So könnte VV 7000 bspw.um die Regelung ergänzt werden, dass ab 5.000 abzurechnenden Seiten je Seite statt 0,15 EUR nur noch 0,05 EUR bzw. bei Farbkopien oder Farbausdrucken statt 0,30 EUR nur noch 0,15 EUR abgerechnet werden können.

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