Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Verschiedene Angelegenheiten
Rz. 185
Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Ob dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, beurteilt sich nach §§ 15 ff. Gem. §§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1 bildet in gerichtlichen Verfahren jeder Rechtszug eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit bzw. sind das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug verschiedene Angelegenheiten.
Rz. 186
Die Reduzierung auf 0,15 EUR (bzw. 0,30 EUR bei Farbkopien) gilt nur, soweit die Kopien innerhalb derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug angefertigt worden sind (Anm. Abs. 1 S. 1). Sofern die Kopien verschiedene Angelegenheiten betreffen bzw. in gerichtlichen Verfahren in verschiedenen Rechtszügen angefertigt worden sind, erhält der Anwalt jeweils für bis zu 50 Kopien die volle Vergütung von 0,50 EUR bzw. bei Farbkopien von 1,00 EUR pro Kopie (zu mehreren Auftraggebern vgl. Rdn 190 ff.).
Beispiel: Vorgerichtlich fertigt der Anwalt 40 Kopien. Im anschließenden Urkundenverfahren werden 30 Kopien angefertigt und im Nachverfahren nochmals 40 Kopien.
Da es sich bei der außergerichtlichen Tätigkeit, dem Urkunden- und dem Nachverfahren um jeweils eigene Angelegenheiten handelt (VV 2300, § 17 Nr. 5), sind die Kopien für die Berechnung der Dokumentenpauschale nicht zu addieren. Für jede Kopie in jeder Angelegenheit entsteht die Dokumentenpauschale jeweils für die ersten 50 abzurechnenden Seiten mit 0,50 EUR.
bb) Familiensachen
Rz. 187
In Scheidungsverbundsachen gelten die Ehesache und die Folgesachen als eine Angelegenheit (§ 16 Nr. 4), so dass die Kopien/Ausdrucke für das gesamte Verbundverfahren durchzuzählen sind. Das gilt auch bei unechten Abtrennungen von Folgesachen, vgl. § 137 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 FamFG. Bei echten Abtrennungen von Kindschaftssachen (vgl. § 137 Abs. 5 S. 2, Abs. 3 FamFG) oder bei am 1.9.2009 abgetrennten oder nach dem 1.9.2009 abgetrennten Versorgungsausgleichssachen (Übergangsfälle anlässlich des Inkrafttretens des FGG-RG zum 1.9.2009, vgl. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG) entstehen verschiedene Angelegenheiten, in denen die Pauschale jeweils neu zu berechnen ist.
cc) Straf- und Bußgeldsachen
Rz. 188
Für Strafsachen stellt § 17 Nr. 10 klar, dass das Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren bzw. ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Für Bußgeldverfahren enthält § 17 Nr. 11 eine entsprechende Regelung. Für die Berechnung der Dokumentenpauschale bedeutet das, dass die ersten 50 abzurechnenden Seiten für das Ermittlungsverfahren und das anschließende Verfahren gesondert zu berechnen sind.
Beispiel: Der Anwalt fertigt im Ermittlungsverfahren 40 Kopien aus der Strafakte. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren erster Instanz werden 30 Kopien aus der Strafakte angefertigt und im Berufungsverfahren nochmals 40 Kopien.
Da es sich bei dem Ermittlungsverfahren, dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren und dem Berufungsverfahren jeweils um verschiedene Angelegenheiten handelt, sind die Kopien für die Berechnung der Dokumentenpauschale nicht zu addieren. Für jede Kopie in jeder Angelegenheit entsteht die Dokumentenpauschale jeweils für die ersten 50 abzurechnenden Seiten mit 0,50 EUR.
Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. a |
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– Ermittlungsverfahren: 40 Seiten x 0,50 EUR |
20,00 EUR |
– Erste Instanz: 30 Seiten x 0,50 EUR |
15,00 EUR |
– Berufung: 40 Seiten x 0,50 EUR |
20,00 EUR |
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55,00 EUR |