Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Notwendigkeit (§ 46 Abs. 1)
Rz. 250
Nach § 46 Abs. 1 erstattet die Staatskasse nur die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlichen Auslagen und Aufwendungen. Sollen Auslagen nicht erstattet werden, muss die Staatskasse und nicht der Rechtsanwalt beweisen, dass die geltend gemachten Auslagen nicht erforderlich waren (siehe § 46 Rdn 1 ff.). Daher ist die Notwendigkeit der Auslagen im Zweifel anzuerkennen. Die Staatskasse ist im Übrigen nicht Auftraggeber i.S.v. Nr. 1 Buchst. d (siehe Rdn 154).
2. Gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit (§ 46 Abs. 2)
Rz. 251
Die gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit von Auslagen kann gem. § 46 Abs. 2 S. 1 aufgrund ausdrücklicher Erwähnung zunächst für Reisekosten getroffen werden. § 46 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Feststellungsentscheidung auch für Dolmetscher- und Übersetzerkosten möglich ist. Nach allgemeiner Meinung ist das Feststellungsverfahren schließlich aber über § 46 Abs. 2 S. 3 für sämtliche Auslagentatbestände und damit auch die Dokumentenpauschale möglich (§ 46 Rdn 64 f.). Zwar nennt § 46 Abs. 2 S. 3 nur Aufwendungen gem. § 670 BGB. Gemeint dürften damit aber nicht nur die Aufwendungen i.S.v. VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 sein. Der Gesetzgeber weist in den Motiven zu § 46 darauf hin, dass § 46 Abs. 2 S. 3 den Anwendungsbereich von § 46 Abs. 2 S. 1 und 2 auf andere Auslagen in solchen Angelegenheiten erstreckt, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 VV bestimmen. Deshalb kann das Gericht z.B. auch für die Dokumentenpauschale nach VV 7000 feststellen, dass die Fertigung von Kopien oder Ausdrucken erforderlich ist.
Rz. 252
Ist eine Vorabentscheidung über die Dokumentenpauschale gem. § 46 Abs. 2 ergangen, hat der Urkundsbeamte auch diese als unabänderlich und bindend hinzunehmen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, insbesondere nicht nach § 56. Im Festsetzungsverfahren gem. § 55 ist dann lediglich die tatsächliche Entstehung und die Höhe der geltend gemachten Dokumentenpauschale zu prüfen.
Das gilt allerdings nach dem Wortlaut von Abs. 2 S. 1 nur, wenn die Feststellung der Erforderlichkeit gem. § 46 Abs. 2 vor der Entstehung der Dokumentenpauschale getroffen worden ist. Entscheidet das Gericht erst nach Entstehung der Dokumentenpauschale, ist die Entscheidung zwar wirksam, jedoch für das Festsetzungsverfahren nach § 55 nicht bindend.
Rz. 253
Auch wenn eine Feststellungsentscheidung gem. § 46 Abs. 2 getroffen worden ist, ist die tatsächliche Entstehung und die Höhe der betroffenen Auslagen noch darzulegen und glaubhaft zu machen. Denn die Prüfung der Entstehung von Auslagen wird durch die Feststellung der Erforderlichkeit gem. § 46 Abs. 2 nicht ersetzt. Die Prüfung, ob diese tatsächlich und wenn ja in welcher Höhe entstanden sind, ist noch vom Urkundsbeamten anzustellen. Eine Feststellungsentscheidung zur Höhe der Auslagen ist unzulässig.