Rz. 8
Wird der Rechtsanwalt gerichtlich beigeordnet oder bestellt (vgl. aber auch § 59a), ist "Auftraggeber" die Staatskasse. Dann liegt zwar nur ein Auftraggeber im weiteren Sinne vor, der jedoch im Interesse verschiedener Personen handelt. Die Beiordnung oder Bestellung durch das Gericht für Mehrere kann gebührenrechtlich aber nicht anders zu behandeln sein als eine unmittelbare Beauftragung durch diese selbst. Nach dem Sinn und Zweck von § 7 ist deshalb darauf abzustellen, wem die Beauftragung nützt. Es ist also bei einer gerichtlichen Beiordnung oder Bestellung für Mehrere von einer Beauftragung durch mehrere Auftraggeber i.S.v. VV 1008 auszugehen.[12] Die Staatskasse ist aber kein für die Berechnung der Gebührenerhöhung nach VV 1008 mit zu berücksichtigender Auftraggeber.
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