Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Ausdrückliche Regelung
Rz. 215
Hat der Anwalt mit seinem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so muss darin der Ersatz der Dokumentenpauschalen im Zweifel ausdrücklich geregelt sein, da anderenfalls die Dokumentenpauschale als mit der vereinbarten Vergütung abgegolten gilt.
Rz. 216
Möglich ist es, im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung auch höhere Dokumentenpauschalen zu vereinbaren.
2. Auf Dokumentenpauschale beschränkte Vereinbarung
Rz. 217
Zulässig ist es auch, eine isolierte Vergütungsvereinbarung nur über die Höhe der Dokumentenpauschalen zu schließen und im Übrigen die gesetzliche Gebühren- und sonstigen Auslagentatbestände unberührt zu lassen.
3. Form der Vereinbarung
Rz. 218
In jedem Fall bedarf die Vereinbarung einer höheren Vergütung als die in VV 7000 vorgesehene der Form des § 3a. Nach § 1 Abs. 1 sind Auslagen Teil der Vergütung, so dass sämtliche Vorschriften, die bei einer Vergütungsvereinbarung zu beachten sind, auch für eine solche isolierte Auslagenvereinbarung gelten.
4. Vereinbarung der Aufhebung von Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c
Rz. 219
Inhaltlich ist der Anwalt bei der Gestaltung frei. So kann die Begrenzung auf 100 abrechnungsfreie Seiten in den Fällen der Nr. 1 Buchst. c und Nr. 1 Buchst. d abbedungen werden. Dann entsteht die Dokumentenpauschale bereits ab der ersten Kopie.
5. Höhere Seiten-Pauschale
Rz. 220
Auch kann generell eine höhere Dokumentenpauschale je Seite vereinbart werden. So hat das OLG Düsseldorf bereits im Jahre 1993 Kopiekosten i.H.v. 1 DM/Seite für angemessen angesehen. Insbesondere angesichts der laufenden Geldentwertung dürfte gegen eine Vergütung von 1 EUR/Kopie nichts etwas einzuwenden sein. Berücksichtigt man, welche Kosten im Kanzleibetrieb anfallen, Leasing, Papier, Toner, Personal u.a. dürften auch höhere Beträge grds. nicht unangemessen sein, insbesondere, wenn Kopien jeweils einzeln hergestellt werden müssen.
6. Pauschale für eingehende Telefaxe
Rz. 221
Vereinbart werden kann auch, dass beim Rechtsanwalt eingehende Telefaxe (vgl. Anm. Abs. 1 S. 2; Rdn 36) wie Kopien/Ausdrucke abgerechnet werden, zumal der Anwalt diese i.d.R. ebenso bezahlen muss.
7. Vereinbarung für besondere Formate
Rz. 222
Für besondere Formate, größere Kopien (z.B. DIN A3 oder größer), Skizzen oder Pläne können höhere Beträge vereinbart werden. (vgl. Rdn 202).
8. Vereinbarung für elektronische Dateien
Rz. 223
Auch für die Übermittlung von elektronisch gespeicherten Dateien können höhere Beträge als im RVG vorgesehen (1,50 EUR pro Datei, höchstens 5 EUR) vereinbart werden. So kann hierfür z.B. eine bestimmte monatliche Pauschale vereinbart werden.