Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) DIN A4-Format
Rz. 196
Nr. 1 geht für die Berechnung der Dokumentenpauschale von Seiten aus. Es wird für die abzurechnenden Seiten je Seite ein Betrag zwischen 0,15 EUR und 1 EUR ersetzt. Nach dem Wortlaut wird somit nicht zwischen unterschiedlichen Seitenformaten differenziert. Deshalb kann nicht unterstellt werden, dass Nr. 1 nur Seiten bis zum DIN A4-Format erfasst und für die Ablichtung z.B. von DIN A3-Formaten (= doppeltes DIN A4-Format) die Pauschale in doppelter Höhe mit 1 EUR bzw. 0,30 EUR anfällt. Wird die DIN A4-Seite als die "Normseite" der Nr. 1 angesehen, müsste nämlich auch diskutiert werden, ob für die Ablichtung einer DIN A5-Seite (= halbe DIN A4-Seite) nicht lediglich eine halbe Dokumentenpauschale i.H.v. 0,25 EUR anfällt. Nr. 1 stellt daher auf DIN A4-Seiten und die angrenzenden Formate ab, was die durch Nr. 1 vorgenommene Pauschalierung im Hinblick auf die Kostenkalkulation rechtfertigt. Wird daher von einer DIN A3-Seite eine DIN A3-Ablichtung hergestellt, beträgt die Dokumentenpauschale 0,50 EUR. Die DIN-A-Größe der gefertigten Kopie bzw. des gefertigten Ausdrucks ist also im Rahmen von VV 7000 anders als in den Gerichtskostengesetzen (GKG-KostVerz. 9000, FamGKG-KostVerz. 2000, GNotKG-KostVerz. 31000 und 32000) unerheblich.
bb) Kopie oder Ausdruck ist entscheidend
Rz. 197
Werden von einer DIN A3-Seite zwei DIN A4-Seiten gefertigt, z.B. weil der Kopierer des Anwalts keine DIN A3-Kopien herstellen kann, kommt es darauf an, ob Nr. 1 für die Dokumentenpauschale auf die kopierte Seite oder die hergestellte Kopie abstellt. Anders als in den Gerichtskostengesetzen hat der Gesetzgeber im RVG zwar keine Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke mit einer Größe von mehr als DIN A3 durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 eingeführt. So entsteht die Dokumentenpauschale nach GKG-KostVerz. 9000 Nr. 1 bspw. für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3 und nach GKG-KostVerz. 9000 Nr. 2 für Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 (vgl. auch FamGKG-KostVerz. 2000 Nr. 1 und 2, GNotKG-KostVerz. 31000 Nr. 1 und 2 und 32003). Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber für die zu vergütende Dokumentenpauschale auf den gefertigten Ausdruck bzw. die gefertigte Kopie abstellt. Zutreffend ist es deshalb, den abzurechnenden Seiten grds. die Anzahl der hergestellten Kopien oder Ausdrucke zugrunde zu legen.
cc) Verkleinerung von Kopien und Ausdrucken
Rz. 198
Weil es für die Höhe der Dokumentenpauschale auf die hergestellte Kopie und den hergestellten Ausdruck ankommt, kann die Frage aufgeworfen werden, ob der Rechtsanwalt aus Kostenersparnisgründen verpflichtet ist, technische Möglichkeiten zur Verringerung der Anzahl der hergestellten Kopien oder Ausdrucke zu nutzen (zu beidseitigen Kopien oder Ausdrucken vgl. Rdn 201). So soll es nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung der Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung gebieten, durch entsprechende Einstellungen beim Ausdruck die Zahl der Seiten zu verringern. Wenn z.B. zwei im pdf-Format auf einem Datenträger gespeicherte Seiten auf einer Seite ausgedruckt werden, halbiert sich nach dieser Auffassung die Dokumentenpauschale. Voraussetzung hierfür soll aber sein, dass das Lesen der Texte auch in einem um die Hälfte verkleinerten Format unschwer möglich und daher zumutbar ist.
Rz. 199
Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob für die Dokumentenpauschale tatsächlich nur auf die körperliche Papierseite abzustellen ist, die beim Kopieren oder Ausdrucken hergestellt werden kann. Richtigerweise wird man davon ausgehen müssen, dass auch die zu kopierende oder auszudruckende Seite für die Berechnung der Dokumentenpauschale eine Rolle spielt. Wird deshalb gefordert, dass durch technische Einstellungen beim Kopieren oder Ausdrucken zwei oder mehr Seiten verkleinert auf eine Seite zu kopieren oder auszudrucken sind, hat der Rechtsanwalt gleichwohl zwei oder mehr Seiten ausgedruckt bzw. kopiert. Allein auf die Anzahl der hergestellten Papierseiten kann es in diesen Fällen auch schon deshalb nicht ankommen, weil der durch die Dokumentenpauschale insbesondere abgegoltene Arbeits- und Zeitaufwand bei der Herstellung von Kopien und Ausdrucken beim Kopieren und Ausdrucken von zwei Ausgangsseiten auf ein Blatt durchaus höher ist als beim Kopieren und Ausdrucken einer Ausgangsseite auf einem Blatt.
Rz. 200
Im Übrigen ist der Rechtsanwalt auch nicht dazu verpflichtet, durch eine Formatverkleinerung – Kopieren oder Ausdrucken von zwei oder mehr Seiten auf ein Blatt – Seiten...