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Soweit dieselben Kopien und Ausdrucke für verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten angefertigt worden sind, muss die Dokumentenpauschale gleichmäßig auf diese Angelegenheiten bzw. Verfahren verteilt werden. Das entspricht dem in § 7 und VV Vorb. 7 Abs. 3 zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt eine Erstattung der ihm entstandenen Auslagen insgesamt nur einmal fordern kann und dass einmalig angefallene Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in mehreren Verfahren notwendig waren, auf diese anteilig zu verteilen sind.[307]

[307] BVerwG 9.5.2018 – 9 KSt 2/18; OVG Lüneburg 9.7.2014 – 1 MN 243/13; VG Hamburg 15.11.2007 – 7 ZE 2404/05; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 217.

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