1. Allgemeines

 

Rz. 156

Durch das 2. KostRMoG ist die Dokumentenpauschale für die Übermittlung elektronischer Dokumente ab 1.8.2013 von 2,50 EUR auf 1,50 EUR pro übermittelter Datei ermäßigt worden. Diese auch für die Gerichtskostengesetze geltende Senkung (GNotKG-KostVerz. 31000, GKG-KostVerz. 9000, FamGKG-KostVerz. 2000) soll bei den Gerichtskosten einen Anreiz schaffen, verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, bei Gericht die elektronische Versendung von Dokumenten zu beantragen.[248] Die Dokumentenpauschale für den Rechtsanwalt ist hieran lediglich angepasst und die Pauschale für die Übermittlung elektronischer Dokumente auf 1,50 EUR ermäßigt worden.[249]

 

Rz. 157

Nach Nr. 2 entsteht die Dokumentenpauschale auch, wenn im Fall von Nr. 1 Buchst. d elektronisch gespeicherte Dateien zum Abruf (Download) bereitgestellt werden.

 

Rz. 158

Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien werden höchstens 5 EUR erhoben, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen, bereitgestellt oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragen werden (vgl. dazu Rdn 174). Dem Rechtsanwalt steht die Dokumentenpauschale danach nicht für die Überlassung jeder elektronisch gespeicherten Datei zu, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen, bereitgestellt oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragen werden.[250]

[248] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 284, 235, 156.
[249] Vgl. BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 284, 235, 156.
[250] Vgl Hansens, RVGreport 2012, 2, 12.

2. Übermittlung eines Dokuments als elektronische Datei (Anm. Abs. 2)

a) Vorheriges Einscannen eines Papier-Dokuments

 

Rz. 159

Anm. Abs. 2 regelt, wie die Dokumentenpauschale zu berechnen ist, wenn die Übermittlung als elektronische Datei vom Auftraggeber ausdrücklich beantragt wird, das Dokument dem Rechtsanwalt aber nur in Papierform vorliegt. In diesem Fall muss das Papier-Dokument vom Rechtsanwalt zunächst in die elektronische Form überführt werden, bevor die Übermittlung als elektronisch gespeicherte Datei erfolgen kann. Nach Anm. Abs. 2 wird für das zuvor erforderliche Einscannen (vgl. dazu Rdn 23 ff.) des Papier-Dokuments mit anschließender Überlassung als elektronisch gespeicherte Datei mindestens der Betrag erhoben wird, der auch bei der Fertigung einer Kopie des Dokuments oder bei der Übermittlung des Dokuments per Fax angefallen wäre.[251] Der frühere Streit, ob dem Rechtsanwalt lediglich die Pauschale von 2,50 EUR bzw. ab 1.8.2013 1,50 EUR oder die Dokumentenpauschale für die in Papierform existierenden Dokumente anfällt, ist damit zugunsten der Dokumentenpauschale für Papier-Dokumente nach Nr. 1 entschieden worden.[252] Da es in Anm. Abs. 2 um die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien geht, kann sich die Regelung nur auf die Dokumentenpauschale nach Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. d beziehen, weil Nr. 2 nur für die Fälle der Nr. 1 Buchst. d gilt.

 

Beispiel 1: Der Mandant bittet den Rechtsanwalt, 40 Seiten Kopien einer Behördenakte nicht als Kopien, sondern als elektronisches Dokument zu übersenden. Der Rechtsanwalt scannt die ihm nur in Papierform vorliegenden Unterlagen ein und übersendet die elektronische Datei (pdf) per E-Mail an den Auftraggeber.

Der Rechtsanwalt berechnet nicht 1,50 EUR für die Überlassung der elektronisch gespeicherten Datei, sondern erhält die Dokumentenpauschale wegen Anm. Abs. 2 nach Nr. 1 Buchst. d. Diese beträgt dann 20 EUR:

 
– Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. d  
– 40 Seiten x 0,50 EUR 20,00 EUR
– 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 3,80 EUR
Gesamt 23,80 EUR
 

Beispiel 2:[253] Der Rechtsanwalt hat vom Gegner die 40-seitige Klageerwiderung in beglaubigter und einfacher Abschrift erhalten. Der Rechtsanwalt entspricht der Bitte des Mandanten, ihm die Klageerwiderung vorab elektronisch als pdf-Datei zu übersenden.

Hätte der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die vom Gegner überlassene Klageerwiderung in Papierform zugesandt, wäre eine Dokumentenpauschale nicht angefallen. Die elektronische Datei ist im Auftrag des Mandanten zusätzlich i.S.v. Nr. 1 Buchst. d angefertigt worden. Auch hier erhält der Rechtsanwalt anstelle der Pauschale nach Nr. 2 i.H.v. 1,50 EUR für die Datei nach Anm. Abs. 2 den Betrag, der nach Nr. 1 Buchst. d hätte abgerechnet werden können (20 EUR, Beispiel 1).

[251] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 284, 235, 156.
[252] Vgl Hansens, RVGreport 2012, 2, 12; Enders, JurBüro 2012, 561, 563.
[253] Nach Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 1308 f.

b) Unzeitgemäße Regelung

 

Rz. 160

Die Regelung in Anm. Abs. 2 mag vor dem Hintergrund sachgerecht erscheinen, dass nach den üblichen Leasing- oder Nutzungsverträgen für Fotokopierer auch die Erstellung einer pdf-Datei wie eine gewöhnliche Kopie abgerechnet wird.[254] Allerdings weist Müller-Rabe[255] zutreffend darauf hin, dass diese Regelung zu ungerechtfertigten Ergebnissen führt. Rechtsanwälte, die ihr Büro papierlos führen, weil sämtliche Schriftstücke für die elektronische Aktenführung ohnehin grds. eingescannt werden, bleiben nach dieser Regelung ersatzlos und erhalten lediglich die Überlassungspauschale i.H.v. 1,50 EUR pro Datei (vgl. zum Einscannen Rdn 23 ff., 159). Der Rechtsanwalt, der ...

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