Rz. 1

Die gesetzliche Vergütung für Geschäftsreisen des Anwalts richtet sich nach VV 7003 bis 7006. Geregelt sind hiernach:

VV 7003: Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs
VV 7004: Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung anderer Reisemittel
VV 7005: Tage- und Abwesenheitsgelder
VV 7006: Sonstige Auslagen anlässlich der Geschäftsreise.

Ergänzend gilt VV Vorb. 7:

Abs. 2: Begriff der Geschäftsreise
Abs. 3 S. 1: Verteilung der Kosten bei mehreren Geschäftsreisen
Abs. 3 S. 2: Erstattung der Reisekosten bei Verlegung der Kanzlei.

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