Rz. 1
Die gesetzliche Vergütung für Geschäftsreisen des Anwalts richtet sich nach VV 7003 bis 7006. Geregelt sind hiernach:
▪ | VV 7003: Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs |
▪ | VV 7004: Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung anderer Reisemittel |
▪ | VV 7005: Tage- und Abwesenheitsgelder |
▪ | VV 7006: Sonstige Auslagen anlässlich der Geschäftsreise. |
Ergänzend gilt VV Vorb. 7:
▪ | Abs. 2: Begriff der Geschäftsreise |
▪ | Abs. 3 S. 1: Verteilung der Kosten bei mehreren Geschäftsreisen |
▪ | Abs. 3 S. 2: Erstattung der Reisekosten bei Verlegung der Kanzlei. |
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