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Voraussetzung dafür, dass der Anwalt Reisekosten abrechnen kann, ist, dass eine Geschäftsreise i.S.d. VV 7003 bis 7006 vorliegt. Der Begriff der Geschäftsreise ist in VV Vorb. 7 Abs. 2 definiert. Eine Geschäftsreise liegt danach vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Maßgebend ist allein, ob der Anwalt das Gebiet der politischen Gemeinde verlassen muss (im Einzelnen siehe VV Vorb. 7 Rdn 41 ff.).

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