Rz. 52
Wird eine Geschäftsreise für mehrere Angelegenheiten durchgeführt – unabhängig davon, ob auch für mehrere Auftraggeber oder für denselben –, so sind die gesamten Reisekosten verhältnismäßig aufzuteilen (siehe VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 1).
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