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Ändert sich der Steuersatz, so stellt sich die Frage, nach welchem Stichtag die Umsatzsteuer zu berechnen ist. Abzustellen ist hier auf die Fälligkeit der Vergütung gemäß § 8 und nicht nach dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung (siehe hierzu ausführlich 7. Aufl. Anhang zu § 61).

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