a) Überblick
Rz. 6
An der Umsatzsteuerpflicht kann es ferner in Fällen mit Auslandsberührung fehlen. Das wiederum richtet sich nach dem UStG. Entscheidend für die Besteuerung nach dem UStG ist der Ort der Leistung (§ 1 UStG).
b) Begriffsbestimmungen
aa) Unterscheidungen
Rz. 7
Das UStG unterscheidet hinsichtlich des Leistungsortes zwischen
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Inland, |
▪ |
Ausland, |
▪ |
Gemeinschaftsgebiet und |
▪ |
Drittländern. |
bb) Inland
Rz. 8
Das Inland ist definiert in § 1 Abs. 2 S. 1 UStG.
§ 1 UstG Steuerbare Umsätze
...
(2) 1Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. ...
cc) Ausland
Rz. 9
Die Abgrenzung zum Inland ist das Ausland, das wiederum in "übriges Gemeinschaftsgebiet" und "Drittländer" unterteilt wird (siehe Rdn 13) unterteilt wird.
Rz. 10
Das Ausland als Oberbegriff ist nur negativ definiert in § 1 Abs. 2 S. 2 UStG.
§ 1 UstG Steuerbare Umsätze
...
(2) ... 2Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. ...
dd) Gemeinschaftsgebiet
Rz. 11
In einigen Fällen wird hinsichtlich des Auslands nochmals differenziert, indem und für das Gemeinschaftsgebiet besondere Regelungen gelten. Das Gemeinschaftsgebiet wird in § 1 Abs. 2a S. 1 und S. 2 UStG definiert:
§ 1 UstG Steuerbare Umsätze
...
(2a) 1Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). 2Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. …
Rz. 12
Mitglieder der EU sind derzeit, abgesehen von der Bundesrepublik (die nach § 1 Abs. 2 UStG zugleich Inland ist):
▪ |
Belgien (BE) |
▪ |
Bulgarien (BG) |
▪ |
Dänemark (DK) |
▪ |
Deutschland (DE) |
▪ |
Estland (EE) |
▪ |
Finnland (FI) |
▪ |
Frankreich (FR) |
▪ |
Griechenland (GR) |
▪ |
Irland (IE) |
▪ |
Italien (IT) |
▪ |
Kroatien (HR) |
▪ |
Lettland (LV) |
▪ |
Litauen (LT) |
▪ |
Luxemburg (LU) |
▪ |
Malta (MT) |
▪ |
Niederlande (NL) |
▪ |
Österreich (AT) |
▪ |
Polen (PL) |
▪ |
Portugal (PT) |
▪ |
Rumänien (RO) |
▪ |
Schweden (SE) |
▪ |
Slowakei (SK) |
▪ |
Slowenien (SI) |
▪ |
Spanien (ES) |
▪ |
Tschechien (CZ) |
▪ |
Ungarn (HU) |
▪ |
Vereinigtes Königreich (GB) [bis 31.1.2020] |
▪ |
Republik Zypern (CY) |
ee) Drittland
Rz. 13
In Abgrenzung zum Gemeinschaftsgebiet gibt es dann noch das Drittlandsgebiet. Das UStG verwendet auch hier eine negative Abgrenzung:
§ 1 UstG Steuerbare Umsätze
...
(2a) ... 3Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
...
c) Umsatzsteuerpflicht nur bei Ausführung der Leistung im Inland
aa) Umsatzsteuerpflicht
Rz. 14
Eine Umsatzsteuerpflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Anwalt eine Leistung im Inland ausführt (§ 1 Abs. 1 UStG).
§ 1 UstG Steuerbare Umsätze
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. |
1die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 2Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; |
...
Rz. 15
Nur dann, wenn sich der Leistungsort im Inland i.S.d. UStG befindet, fällt also Umsatzsteuer an, anderenfalls nicht.
Rz. 16
Dabei ist unerheblich, welche Staatsangehörigkeit der Auftraggeber hat. Ebenso ist es unerheblich, wo der Auftraggeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
§ 1 UstG Steuerbare Umsätze
...
(2) ... 3Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. ...
Rz. 17
Diese Vorschrift ist auf den ersten Blick missverständlich. Zu beachten ist, dass diese Regelung voraussetzt, dass der Umsatz im Inland ausgeführt wird. Nur dann ist der Sitz oder Wohnsitz unerheblich. Dagegen ist der Sitz oder Wohnsitz insoweit erheblich, als er dazu führt, dass der Umsatz gar nicht im Inland ausgeführt wird. In diesem Fall gilt § 1 Abs. 2 UStG schon tatbestandlich nicht.
bb) Leistungsort im Inland
Rz. 18
Damit eine Umsatzsteuerpflicht besteht, muss die Leistung im Inland ausgeführt worden sein (§ 1 Abs. 1 UStG).
Rz. 19
Der für die Frage der Besteuerung maßgebende Leistungsort wiederum ergibt sich aus den §§ 3a und 3b UStG. Danach wird unterschieden zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen.
§ 3 UstG Lieferung, sonstige Leistung
...
(9) 1Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. ...
...
Rz. 20
Da ein Rechtsanwalt keine Waren liefert, sind seine Tätigkeiten demnach "sonstige Leistungen" i.S.d. UStG. Hierfür gilt Folgendes:
(1) Grundsatz: Leistungsort ist die Kanzlei
Rz. 21
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Leistung des Anwalts am Sitz seiner Kanzlei ausgeübt wird. Wird eine Kanzlei an mehreren...