a) Betriebsbezogene Tätigkeit
Rz. 42
Wird der Anwalt für sich selbst in einer betriebsbezogenen Sache tätig, liegt ein sog. Eigengeschäft vor, bei dem keine Umsatzsteuer anfällt.[11] Dazu gehört es auch, wenn der Anwalt zugleich Steuerberater ist und Steuerberaterhonorar einklagt.[12] Das Problem wird fälschlicherweise häufig im Rahmen der Kostenerstattung diskutiert, ist aber in zutreffender Weise eine Frage des Anfalls der Umsatzsteuer. Bei Umsatzsteuer, die erst gar nicht anfällt, stellt sich die Frage der Erstattung erst gar nicht.
b) Private Angelegenheit
Rz. 43
Wird der Anwalt für sich selbst in einer privaten Sache tätig, also nicht betriebsbezogen, ist seine Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer wird in diesen Fällen jedoch nicht von der fiktiven Vergütung erhoben, die der Anwalt nach dem RVG gegenüber einem Mandanten abrechnen könnte, sondern von den tatsächlichen Kosten, die dem Anwalt in seinem Prozess entstehen. Wie diese Kosten zu ermitteln sind, ist im Einzelnen strittig. Nach dem Nds. FG[13] ist ein Prozentsatz von 40 % effektiver Nettovergütung anzunehmen; das LG Berlin[14] nimmt 50 % an. Das FG Baden-Württemberg[15] geht dagegen von 100 % aus, während das LG Bremen[16] von gar keinen zu versteuernden Kosten ausgeht.
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