Rz. 111

Bei der Kostenfestsetzung des beigeordneten Anwalts im eigenen Namen nach § 126 ZPO kann er von der unterlegenen Partei nicht die Erstattung der Umsatzsteuer fordern. Für die bedürftige, zum Abzug der Vorsteuer berechtigte Partei ist der ihr von dem Prozessbevollmächtigten in Rechnung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten.[67]

[67] BGH 12.6.2006 – II ZB 21/05, AGS 2007, 628 = RVGreport 2006, 392 = NJW 2007, 772; FG Köln RVGreport 2010, 393 = EFG 2010, 1640.

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