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Wird der Anwalt für sich selbst in einer privaten Sache tätig, also nicht betriebsbezogen, ist seine Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer wird in diesen Fällen jedoch nicht von der fiktiven Vergütung erhoben, die der Anwalt nach dem RVG gegenüber einem Mandanten abrechnen könnte, sondern von den tatsächlichen Kosten, die dem Anwalt in seinem Prozess entstehen. Wie diese Kosten zu ermitteln sind, ist im Einzelnen strittig. Nach dem Nds. FG[13] ist ein Prozentsatz von 40 % effektiver Nettovergütung anzunehmen; das LG Berlin[14] nimmt 50 % an. Das FG Baden-Württemberg[15] geht dagegen von 100 % aus, während das LG Bremen[16] von gar keinen zu versteuernden Kosten ausgeht.

[13] JurBüro 1985, 1877.
[14] NJW-RR 1998, 931.
[15] EFG 1983, 629.
[16] Rpfleger 1991, 390.

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