aa) Umsatzsteuerpflicht

 

Rz. 14

Eine Umsatzsteuerpflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Anwalt eine Leistung im Inland ausführt (§ 1 Abs. 1 UStG).

 

§ 1 UstG Steuerbare Umsätze

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. 1die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 2Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;

...

 

Rz. 15

Nur dann, wenn sich der Leistungsort im Inland i.S.d. UStG befindet, fällt also Umsatzsteuer an, anderenfalls nicht.

 

Rz. 16

Dabei ist unerheblich, welche Staatsangehörigkeit der Auftraggeber hat. Ebenso ist es unerheblich, wo der Auftraggeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

 

§ 1 UstG Steuerbare Umsätze

...

(2) ... 3Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. ...

 

Rz. 17

Diese Vorschrift ist auf den ersten Blick missverständlich. Zu beachten ist, dass diese Regelung voraussetzt, dass der Umsatz im Inland ausgeführt wird. Nur dann ist der Sitz oder Wohnsitz unerheblich. Dagegen ist der Sitz oder Wohnsitz insoweit erheblich, als er dazu führt, dass der Umsatz gar nicht im Inland ausgeführt wird. In diesem Fall gilt § 1 Abs. 2 UStG schon tatbestandlich nicht.

bb) Leistungsort im Inland

 

Rz. 18

Damit eine Umsatzsteuerpflicht besteht, muss die Leistung im Inland ausgeführt worden sein (§ 1 Abs. 1 UStG).

 

Rz. 19

Der für die Frage der Besteuerung maßgebende Leistungsort wiederum ergibt sich aus den §§ 3a und 3b UStG. Danach wird unterschieden zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen.

 

§ 3 UstG Lieferung, sonstige Leistung

...

(9) 1Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. ...

...

 

Rz. 20

Da ein Rechtsanwalt keine Waren liefert, sind seine Tätigkeiten demnach "sonstige Leistungen" i.S.d. UStG. Hierfür gilt Folgendes:

(1) Grundsatz: Leistungsort ist die Kanzlei

 

Rz. 21

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Leistung des Anwalts am Sitz seiner Kanzlei ausgeübt wird. Wird eine Kanzlei an mehreren Orten betrieben (überörtliche Sozietät), gilt die Kanzlei, von der aus die Leistung erbracht worden ist. Dies folgt aus § 3a Abs. 1 UStG.

 

§ 3a UstG Ort der sonstigen Leistung

(1) 1Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

 

Rz. 22

Dieser Grundsatz gilt auch für Fälle mit Auslandsberührung, also unabhängig davon, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat, so dass es grundsätzlich bei der Umsatzsteuerpflicht nach dem deutschen UStG bleibt. Allerdings sind im UStG Ausnahmen vorgesehen.

(2) Ausnahme: Auslandsbezug bei Grundstücksangelegenheiten

 

Rz. 23

Steht die Leistung des Anwalts im Zusammenhang mit einem Grundstück, ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG der Ort der Liegenschaft maßgebend.

 

§ 3a UstG Ort der sonstigen Leistung

...

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:

1.

1Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. 2Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:

a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.
 

Rz. 24

Aus der Verweisung auf § 4 Nr. 12 UStG folgt damit, dass auch die Vermietung von Grundstücken und Grundstücksteilen (Wohnraum, Hotelzimmer, Parkplatz etc.) unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 fällt.[1]

 

§ 4 UstG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

12.
a) 1die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)

die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.

2Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;

...

 

Rz. 25

Soweit es um die Tätigkeit des Anwalts g...

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