Rz. 137

Ist der Auftraggeber rechtsschutzversichert, so hat der Versicherer die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer grundsätzlich zu übernehmen, da sie Teil der anwaltlichen Vergütung ist (VV 7008). Soweit der Versicherungsnehmer allerdings zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, besteht nach den ARB Versicherungsschutz nur in Höhe der Nettogebühren.[95] Bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine echte Schadensversicherung, so dass die Umsatzsteuer aus den gleichen Gründen wie bei der Kostenerstattung und dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht zu übernehmen ist, wenn und soweit der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

[95] Harbauer, ARB, 9. Aufl. 2018, § 2 Rn 35.

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