Rz. 11

In seinem Anwendungsbereich – ein Anwalt wird für mehrere Auftraggeber hinsichtlich unterschiedlicher Forderungen in demselben Verfahren tätig (vgl. Rdn 9 f.) – führt Abs. 2 dazu, dass der Rechtsanwalt für jeden Auftrag seine Gebühren einschließlich der jeweiligen Auslagen gesondert in Rechnung stellen kann. Es tritt also weder eine Erhöhung gemäß § 7 mit VV 1008 ein, noch kommt es zu einer Wertaddition gemäß § 22. Eine Mithaft der anderen Auftraggeber kommt nur für Auslagen in Betracht, die sich nicht auf den jeweiligen Auftrag aufteilen lassen; insoweit brauchen die Auslagen auch nur einmal bezahlt zu werden.

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