Rz. 1
Die Vorschriften von VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 betreffen gesonderte Regelungen für das Insolvenzverfahren einschließlich der Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung sowie Verfahren nach dem StaRUG (vgl. § 29a Rdn 2 ff.). Daneben finden die Vorschriften des VV Teils 1 sowie die Vorbemerkungen zu VV Teil 3 lediglich ergänzende Anwendung, soweit sich nicht aus den Regelungen des Unterabschnitts 5 etwas anderes ergibt. Letzteres ist z.B. der Fall hinsichtlich VV 1008, der gegenüber Abs. 2 eine eigene Regelung enthält (siehe Rdn 9 ff.).
Rz. 2
Unterabschnitt 5 betrifft nur Tätigkeiten des Rechtsanwalts in den entsprechenden gerichtlichen Verfahren; etwaige außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts (z.B. im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren) werden nach anderen Bestimmungen vergütet. Andererseits wird nicht jede, sondern nur die in den einzelnen Vorschriften genannte Tätigkeit des Anwalts in den gerichtlichen Verfahren nach VV 3313 bis 3323 vergütet, also z.B. nicht die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses oder als Treuhänder (siehe Rdn 4).
Rz. 3
Anwendbar ist Unterabschnitt 5 auch in den Fällen, in denen sich der Rechtsanwalt in eigener Sache selbst vertritt. Dies ergibt sich aus § 4 InsO, § 3 Abs. 1 SVertO. Danach finden die Vorschriften der ZPO entsprechende Anwendung, so dass § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO ebenfalls gilt, weil in den jeweiligen Verfahrensordnungen nichts Abweichendes geregelt ist.
Rz. 4
Keine Anwendung findet Unterabschnitt 5 hingegen auf folgende Tätigkeiten:
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außergerichtliche Beratung; es gilt § 34; |
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im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens; es gilt VV 2300; dasselbe gilt, soweit sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach dem StaRUG bewegt (vgl. § 31 Abs. 3 StaRUG). |
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außergerichtliche Vertretung eines Vertragspartners des Schuldners in Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter im Hinblick auf die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 103 Abs. 1 InsO; es gilt VV 2300. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, bleibt dem Vertragspartner nur die Schadensersatzforderung gemäß § 103 Abs. 2 InsO, bei deren Geltendmachung als Insolvenzforderung für den Anwalt die Gebühren nach Unterabschnitt 5 anfallen. Die zuvor angefallene Gebühr nach VV 2300 ist nicht auf die Gebühren nach Unterabschnitt 5 anzurechnen, weil es sich bei dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch und dem jetzigen Schadensersatzanspruch nicht um dieselbe Angelegenheit handelt. |
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Vertretung eines Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigten, soweit diesem der Schuldner nicht auch persönlich haftet (§ 52 S. 1 InsO), bzw. eines Massegläubigers; es finden VV 2300 bzw. VV 3100 ff. Anwendung. |
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einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen sollen (z.B. § 89 Abs. 3 InsO, § 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 InsO); es gilt Unterabschnitt 3; |
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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Tabellenauszug, §§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO; anzuwenden ist Unterabschnitt 3; |
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Tätigkeit des Anwalts als (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Treuhänder, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Sonderinsolvenzverwalter; hier gilt die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) bzw. u.U. das RVG bei Übertragung einzelner Aufgaben auf den Sonderinsolvenzverwalter; |
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Anwalt als Prozessbevollmächtigter des Insolvenzverwalters (z.B. bei Insolvenzanfechtung); es gelten die VV 3100 ff. |
Rz. 5
Beschwerdeverfahren in den vorgenannten Verfahren sind in VV 3500 ff. geregelt.