Rz. 10

Eine besondere Regelung ist in S. 2 für die Terminsgebühr in einem Verfahren über die Prozesskostenhilfe vorgesehen. Dies gilt auch für Verfahren über Verfahrenskostenhilfe (§ 12 S. 1).

 

Rz. 11

Die Entstehung einer Terminsgebühr im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren ergibt sich auch hier aus VV Vorb. 3 Abs. 3. Die Gebühr richtet sich gemäß S. 2 nach der Terminsgebühr für das zugrunde liegende Verfahren. Diese Regelung ist durch das 2. KostRMoG eingefügt worden. Zu Einzelheiten siehe VV 3335 Rdn 10 f.

 

Rz. 12

Nach der ursprünglichen Fassung (ohne S. 2) bestimmte sich die Terminsgebühr im Verfahren über die Prozesskostenhilfe – wie auch für die in den VV 3333 bis 3336 a.F. genannten Verfahren – gemäß VV Vorb. 3.3.6 a.F. nach VV Teil 3 Abschnitt 1. Diese Regelung war in Verfahren der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe systemwidrig und führte zu ungerechten Ergebnissen, da die Terminsgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren höher oder auch niedriger ausfallen konnte als in der Hauptsache. Um diesen Widerspruch zu beseitigen, ist durch den neuen S. 2 angeordnet worden, dass sich die Terminsgebühr im Bewilligungsverfahren nach der im zugrunde liegenden Verfahren geltenden Terminsgebühr richtet.

 

Rz. 13

 

Beispiel: Der Kläger hat einen Unterlassungstitel (Wert: 10.000 EUR) erstritten. Nachdem der Beklagte hiergegen verstoßen hat, begehrt der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung die Verhängung eines Ordnungsgeldes und beantragt, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Gericht beraumt einen Termin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an und weist hiernach den Antrag zurück.

Die Terminsgebühr richtet sich nach der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Terminsgebühr.

 
1.

0,3-Verfahrensgebühr, VV 3335, 3309

(Wert: 10.000 EUR)
  184,20 EUR
2.

0,3-Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.6, 3310

(Wert: 10.000 EUR)
  184,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 388,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   73,80 EUR
Gesamt   462,20 EUR
 

Rz. 14

Anzuwenden sind alle Terminsgebühren nach VV Teil 3, also nicht nur wie bisher nach VV Teil 3 Abschnitt 1, sondern nach der Neufassung auch die Terminsgebühren eines Rechtsmittel- und Rechtsmittelzulassungsverfahrens, eines Vollstreckungsverfahrens (VV 3310) oder eines sonstigen besonderen Verfahrens. Soweit gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 nach Betragsrahmen abzurechnen ist, gilt die Terminsgebühr nach Betragsrahmen.

 

Rz. 15

Es bleibt allerdings dabei, dass das Verfahren über die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe und das anschließende Hauptsacheverfahren ein und dieselbe Angelegenheit darstellen (§ 17 Nr. 2), sodass die Terminsgebühr nur einmal anfallen kann.

 

Rz. 16

 

Beispiel: Der Kläger hat Prozesskostenhilfe für eine Klage in Höhe von 10.000 EUR beantragt. Das LG beraumt einen Termin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an. Für diesen Termin beauftragt der Beklagte einen Anwalt, der am Termin teilnimmt. Das LG bewilligt die Prozesskostenhilfe. Daraufhin wird die Klage eingereicht und darüber mündlich verhandelt.

Für das Prozesskostenhilfeverfahren hat der Anwalt eine 1,0-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr verdient.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3335

(Wert: 10.000 EUR)
  614,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 10.000 EUR)
  736,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.370,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   260,45 EUR
Gesamt   1.631,25 EUR

Im nachfolgenden Verfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,3. Eine neue Terminsgebühr entsteht nicht. Die Gegenstandswerte von PKH-Bewilligungsverfahren und Hauptsache werden nicht addiert (§ 23a Abs. 2). Der Anwalt des Beklagten erhält also noch folgende weitere Vergütung:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3335, 3100

(Wert: 10.000 EUR)
  798,20 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.6, 3104

(Wert: 10.000 EUR)
  736,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. ./. bereits abgerechnet   – 1.370,80 EUR
  Zwischensumme 184,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   35,00 EUR
Gesamt   219,20 EUR

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