Rz. 89
Ein sich eventuell anschließendes Beschwerdeverfahren nach § 573 Abs. 2 ZPO ist nicht mehr durch die Gebühr für die Erinnerung abgegolten. Insoweit liegt vielmehr eine neue Angelegenheit vor (§ 17 Nr. 1). Es gilt erneut VV 3500.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen