Rz. 66

Die Vorschriften der VV 3500, 3513 regeln auch die Vergütung des Anwalts, der ausschließlich in einem Verfahren über eine Erinnerung (§ 573 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG) beauftragt ist, also in einem Verfahren auf Änderung einer Entscheidung eines beauftragten oder ersuchten Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 ZPO) oder eines Rechtspflegers (§ 11 Abs. 2 RPflG).

 

Rz. 67

Hinsichtlich der Gebühren ist zu differenzieren: Handelt es sich um eine Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG oder um eine Erinnerung in der Kostenfestsetzung, so liegt grundsätzlich immer eine gesonderte Angelegenheit vor (§ 18 Abs. 1 Nr. 3), die eine gesonderte Vergütung nach VV 3500, 3513 auslöst. Ausgenommen ist hier allerdings die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2). Handelt es sich dagegen um eine Erinnerung nach § 573 ZPO, ist wiederum zu differenzieren: Soweit der Anwalt bereits als Prozessbevollmächtigter beauftragt ist oder als Bevollmächtigter eines anderen Verfahrens, das sich nach den Vorschriften des VV Teils 3 richtet (z.B. Mahnverfahren), erhält er keine gesonderte Vergütung nach VV 3500. Seine Tätigkeit gehört dann vielmehr zum Rechtszug und wird durch die dort verdienten Gebühren abgegolten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3; § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5).[102] Nur soweit der Anwalt ausschließlich mit der Erinnerung beauftragt ist, gelten für ihn wiederum die VV 3500, 3513.

 

Rz. 68

Die frühere Streitfrage, ob auch für Erinnerungen und Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenfestsetzung eine gesonderte Gebühr anfällt, wenn die Festsetzung nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen worden ist, hat sich mit dem 2. KostRMoG zum 1.8.2013 erledigt, da die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 dahingehend geändert worden ist, dass alle Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung eine eigene Angelegenheit darstellen.

 

Rz. 69

Der Anwendungsbereich der VV 3500 auf Erinnerungen, die sich nicht gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers richten, ist in der Praxis unbedeutend, da der Anwalt in aller Regel schon im Ausgangsverfahren beauftragt ist und das Erinnerungsverfahren damit für ihn zum Rechtszug zählt (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5).

[102] OLG Koblenz JurBüro 1981, 719.

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