Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Beschwerdeverfahren mit Gerichtsgebühren als Wertgebühren
Rz. 48
In Beschwerdeverfahren, in denen sich Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, gilt § 23 Abs. 1 S. 1. Der Gegenstandswert für die Gebühr VV 3500 bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Wird der Wert für die im Beschwerdeverfahren anfallende Gerichtsgebühr daher vom Gericht festgesetzt wird (§ 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG, § 79 GNotKG), ist diese Wertfestsetzung gem. § 32 Abs. 1 auch für die Gebühr VV 3500 maßgebend.
2. Gerichtsgebührenfreie Beschwerdeverfahren/Beschwerdeverfahren mit Gerichtsgebühren als Festgebühren
a) § 23 Abs. 2
Rz. 49
In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert gem. § 23 Abs. 2 S. 1 unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 S. 2 zu bestimmen, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens kann allerdings niemals höher sein als der Wert der Hauptsache (§ 23 Abs. 2 S. 2).
b) Beschwerde im PKH-Verfahren
Rz. 50
Im Beschwerdeverfahren (§ 127 ZPO) gegen Entscheidungen betreffend die Bewilligung der PKH fallen Gerichtsgebühren nur bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde (vgl. GKG-KostVerz. 1812; FamGKG-KostVerz. 1912) an, und zwar als Festgebühr (66 EUR). Die Ermittlung des Gegenstandswerts richtet sich daher nach § 23 Abs. 2 S. 1. Bei Beschwerden gegen die Ablehnung der PKH-Bewilligung oder die Aufhebung der PKH gem. § 124 ZPO ist umstritten, ob sich der Wert entsprechend § 23a Abs. 1 nach dem Hauptsachewert oder nach dem Kosteninteresse (Gerichts- und Wahlanwaltskosten) richtet. Maßgebend ist wegen § 23a Abs. 1 der Hauptsachewert. Nach der Rspr. des BGH richtet sich der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betr. eine PKH-Bewilligung nach § 23a Abs. 1, so dass es auf den für die Hauptsache maßgebenden Wert ankommt.
Rz. 51
Der Hinweis darauf, dass der Hauptsachewert deshalb nicht gelten könne, weil VV 3500 gerade nicht auf die Anm. zu VV 3335 verweise, die auf den Hauptsachewert abstelle, verfängt seit dem 1.8.2013 (2. KostRMoG) nicht mehr. Denn der Wert für PKH-Verfahren wird seitdem in § 23a geregelt, auf den auch für Beschwerdeverfahren zurückgegriffen werden kann. Die Zugrundelegung des Hauptsachewerts ist auch sachgerecht, weil es ja bei der Beschwerde nicht um die Kosten des Verfahrens, sondern gerade um die Frage geht, ob der Partei PKH zur Realisierung des Hauptsacheanspruchs zu gewähren ist.
Der Rechtsanwalt kann/muss gem. § 33 die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beantragen.
Vgl. auch Rdn 48.
3. Beschwerde eines Dritten
Rz. 52
Ist ausnahmsweise ein Dritter beschwerdeberechtigt, etwa ein Zeuge nach § 387 ZPO, so ist auf dessen Interesse an der Beschwerde abzustellen.
4. Einzelfälle
Rz. 53
Einzelfälle zum Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren:
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Aussetzungsbeschluss. Der Wert einer Aussetzungsbeschwerde ist nach § 3 ZPO auf einen Bruchteil der Hauptsache zu schätzen. Die Rechtsprechung nimmt ein Fünftel der Hauptsache an. |
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Einstellung der Vollstreckung. Maßgebend ist das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse an dem vorübergehenden Zahlungsaufschub. |
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Ablehnung der Fristsetzung nach § 926 Abs. 1 ZPO. Maßgebend ist der Wert des Arrest- oder Verfügungsverfahrens, nicht der Wert der Hauptsache. |
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Kostenentscheidung. Maßgebend ist der Mehr- oder Minderbetrag der zu erstattenden Kosten, der sich im Falle der begehrten günstigeren Kostenentscheidung für den Beschwerdeführer ergibt. |
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Kostenfestsetzung. Maßgebend ist der Mehr- oder Minderbetrag, der sich im Falle der vom Beschwerdeführer begehrten Festsetzung ergibt. |
Beispiel: Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 2/3 dem Beklagten auferlegt worden. Der Kläger legt Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein, da das Gericht nach seiner Auffassung die Einigungsgebühr in Höhe von 303 EUR nicht berücksichtigt habe.
Sofern das Gericht die Einigungsgebühr in die Ausgleichung einbezieht, würde dies auch für den Beklagten gelten. Zugunsten des Klägers würde sich also ein Mehrbetrag in Höhe von
2 x 303,00 EUR x 2/3 = |
404,00 EUR |
abzgl. der eigenen Kosten |
– 303,00 EUR |
Gesamt |
101,00 EUR |
ergeben.
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Prozesskostenhilfe. Eine spezielle Wertvorschrift enthält § 23a, der auch auf Beschwerdeverfahren anzuwenden ist. Danach richtet sich der Gegenstandswert im Verfahren auf Bewilligung oder Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Wert der Hauptsache. Soweit sich die Beschwerde gegen andere Maßnahmen richt... |