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Auf die Notwendigkeit der Mitwirkung des Verteidigers kommt es nicht an.[59] Die Erstattungsfähigkeit hängt allein davon ab, dass die Tätigkeit des Verteidigers zulässig war.[60] Eine Einschränkung gilt lediglich insoweit, als eine zwar zulässige, aber zwecklose Tätigkeit des Verteidigers keinen Erstattungsanspruch auslöst.[61]
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