Rz. 125

Auf die Notwendigkeit der Mitwirkung des Verteidigers kommt es nicht an.[59] Die Erstattungsfähigkeit hängt allein davon ab, dass die Tätigkeit des Verteidigers zulässig war.[60] Eine Einschränkung gilt lediglich insoweit, als eine zwar zulässige, aber zwecklose Tätigkeit des Verteidigers keinen Erstattungsanspruch auslöst.[61]

[59] OLG Düsseldorf Rpfleger 1982, 390; Meyer-Goßner/Schmitt, § 464 StPO Rn 9.
[60] OLG Bremen AnwBl 1977, 73; LG Hamburg AnwBl 1974, 89; Meyer-Goßner/Schmitt, § 464 StPO Rn 9.
[61] Meyer-Goßner/Schmitt, § 464 StPO Rn 10.

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