Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
Vorbemerkung 4.1.4: Eine Grundgebühr entsteht nicht. |
4136 |
Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags…… Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird. |
in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
4137 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags…… |
in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
4138 |
Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren…… |
in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
4139 |
Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO)…… |
in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
4140 |
Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag…… |
in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug |
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Tätigkeiten des Anwalts im Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO zählen gebührenrechtlich gemäß § 17 Nr. 13 gegenüber dem wieder aufgenommenen Verfahren als eigene Angelegenheiten und werden kraft der Verweisungen in den VV 4136 ff. durch die Gebühren des ersten Rechtszugs (Unterabschnitt 3) abgegolten, also durch die VV 4106 ff.
Rz. 2
Das Wiederaufnahmeverfahren stellt sowohl gegenüber dem vorangegangenen Verfahren als auch gegenüber dem Verfahren nach Wiederaufnahme eine eigene Gebührenangelegenheit (§ 17 Nr. 13) dar, so dass der Anwalt die Vergütung nach Unterabschnitt 3 insgesamt dreimal erhalten kann, nämlich:
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für das abgeschlossene Strafverfahren, das wiederaufgenommen werden soll, |
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für die Verfahrensabschnitte im Verfahren über die Wiederaufnahme und |
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für das Verfahren, das sich an die Wiederaufnahme anschließt. |
Rz. 3
Die Vorschriften der VV 4136 ff. enthalten im Gegensatz zur BRAGO, die keine eigenen Gebührentatbestände vorsah, sondern nur eine pauschale Verweisung auf die entsprechenden Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO, jetzt eigene Regelungen.
Rz. 4
Die Vorschriften der VV 4136 ff. gelten nur, wenn der Anwalt mit der Vertretung eines Beteiligten im gesamten Wiederaufnahmeverfahren beauftragt ist. Soweit der Anwalt nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt ist, also ausschließlich mit der Stellung oder Unterzeichnung des Wiederaufnahmeantrags, richtet sich seine Vergütung als Einzeltätigkeit nach VV 4302 Nr. 2.
Rz. 5
Eine Beratung darüber, ob eine Wiederaufnahme Aussicht auf Erfolg hat, wird nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 612 BGB, vergütet, wenn der beratende Anwalt noch keinen Auftrag zur Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren hat. Ist ihm dagegen bereits der Auftrag zur Vertretung erteilt, richtet sich die Vergütung nach VV 4136 ff., und zwar auch dann, wenn er von der Stellung des Antrags abrät und den Antrag auch nicht mehr einreicht (Anm. zu VV 4136).
B. Regelungsgehalt
I. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 6
Die Vorschriften der VV 4136 ff. sind nicht auf den Verteidiger beschränkt, sondern gelten für jeden Anwalt, der einen Beteiligten im Wiederaufnahmeverfahren vertritt, also:
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für den Verteidiger des Angeklagten,
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wenn er mit der Stellung des Wiederaufnahmeantrags nach § 359 StPO oder nach § 406c Abs. 1 StPO beauftragt ist; |
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wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten gestellt hat, der Anwalt den Angeklagten in diesem Verfahren vertritt und den Antrag der Staatsanwaltschaft unterstützt; |
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wenn die Staatsanwaltschaft nach § 362 StPO oder ein Privatkläger (§ 390 Abs. 1 S. 2 StPO) zu Ungunsten des Angeklagten die Wiederaufnahme betreibt; |
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wenn der Antragsteller des Adhäsionsverfahrens die Wiederaufnahme zum Zwecke der Abänderung der Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch betreibt; |
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für den Vertreter der Hinterbliebenen des Angeklagten, die nach § 361 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme betreiben oder sich am Wiederaufnahmeverfahren der Staatsanwaltschaft beteiligen; |
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für den Pflichtverteidiger, da die Gebührentatbestände der VV 4136 ff. ausdrücklich auch Gebühren für den beigeordneten oder bestellten Anwalt vorsehen (zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe Rdn 65 ff.); |
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für den Vertreter des Privatklägers, der nach § 390 Abs. 1 S. 2 StPO die Wiederaufnahme betreibt; |
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für den Anwalt des Antragstellers im Adhäsionsverfahren, der die Wiederaufnahme zum Zwecke der Abänderung der Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch betreibt, |
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für den Anwalt als Zeugenbeistand. |
Rz. 7
Für den Vertreter eines Nebenklägers können die VV 4136 ff. dagegen nicht zur Anwendung kommen, da der Nebenkläger nach der derzeitigen Fassung der StPO in seiner Eigenschaft als solcher weder einen Wiederaufnahmeantrag stellen noch sich dem Wiederaufnahmeantrag eines anderen anschließen kann. Nur dann, wenn der Nebenkläger im vorangegangenen Verfahren auch vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht hatte und er nunmehr zum Zwecke der Abänderung der Entscheidung über d...