Rz. 126

Zu erstatten sind nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Hierzu zählen grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren. Bei Betragsrahmengebühren prüft das Gericht die Angemessenheit der vom Verteidiger nach § 14 getroffenen Bestimmung in eigener Verantwortung. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 bedarf es nicht.

 

Rz. 127

Soweit der Beschuldigte mit seinem Verteidiger eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, entsteht eine Erstattungspflicht nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.[62] Auch bei besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit gilt keine Ausnahme.[63]

 

Rz. 128

Bei der Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers am Sitz des Beschuldigten sind die Reisekosten (Tage- und Abwesenheitsgelder nach VV 7003 ff.) grundsätzlich erstattungsfähig und nicht nur, als hierdurch Aufwendungen der Partei, die nach § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO erstattungsfähig gewesen wären, vermieden worden sind. Es gilt hier das Gleiche wie in Zivilsachen. Im Übrigen sind die Kosten eines auswärtigen Verteidigers ausnahmsweise dann in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung wegen seiner besonderen Fachkenntnisse auf einem Spezialgebiet notwendig war.[64] Allein das besondere Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem auswärtigen Verteidiger reicht nicht aus.[65]

 

Rz. 129

Die Kosten mehrerer Verteidiger sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch bei umfangreichen und schwierigen Verfahren.[66] Ausnahmsweise sind die Kosten mehrerer Verteidiger dann erstattungsfähig, wenn ein notwendiger Anwaltswechsel vorgelegen hat.

 

Rz. 130

Vertritt der Anwalt sich in eigener Sache, so kommt nach h.M. eine Kostenerstattung analog § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht in Betracht. Diese Vorschrift ist allein auf den Zivilprozess zugeschnitten und im Strafverfahren nicht anwendbar, da ein Anwalt in eigener Sache nach der StPO nicht Verteidiger sein kann (Einzelheiten vgl. § 1 Rdn 54 ff.).[67]

 

Rz. 131

Wegen der Einzelheiten der Kostenerstattung wird im Übrigen auf die einschlägigen Kommentierungen zu § 464a StPO verwiesen.

[62] OLG Düsseldorf MDR 1971, 778; 1986, 167; OLG Hamburg MDR 1976, 952; OLG Hamm MDR 1971, 321; OLG Koblenz Rpfleger 1984, 286.
[63] Meyer-Goßner/Schmitt, § 464 StPO Rn 11.
[64] OLG Bamberg JurBüro 1987, 558; OLG Düsseldorf MDR 1985, 696; OLG Oldenburg JurBüro 1984, 248; LG Bayreuth JurBüro 1985, 1207.
[65] OLG Düsseldorf NJW 1971, 1146; AnwBl 1985, 592; LG Göttingen JurBüro 1991, 421.
[66] KG JR 1975, 476; OLG Hamburg MDR 1983, 492.
[67] OLG Köln OLGSt § 91 BRAGO Nr. 1; LG Bonn MDR 1978, 511; LG Göttingen NdsRpfl 1991, 59; LG Wuppertal JurBüro 1986, 410; a.A. OLG Frankfurt NJW 1993, 1991.

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