Rz. 136

Wegen sonstiger Vergehen besteht immer dann Versicherungsschutz, wenn die Vergehen nur fahrlässig begehbar sind. Für Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht niemals Versicherungsschutz. Soweit sowohl fahrlässige als auch vorsätzliche Begehung möglich ist (z.B. Trunkenheit, Körperverletzung), besteht so lange Versicherungsschutz, als ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Soweit dagegen vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, ist Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 4 Abs. 3a ARB 1975 bzw. § 2i bb ARB 1994/2000); der Versicherungsschutz entsteht aber rückwirkend, wenn es nicht zu einer Verurteilung wegen Vorsatz kommt, also z.B. auch bei einer Einstellung nach § 153a StPO.[69]

[69] LG Saarbrücken AGS 2003, 42 m. Anm. N. Schneider.

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