Rz. 115

Wird der Anwalt vom Auftraggeber mit der Einlegung einer Streitwertbeschwerde beauftragt, so dürften analog Vorb. 4 Abs. 5 die Gebühren nach VV 3500, 3513 anzuwenden sein. Dem Wortlaut nach würde der Verteidiger keine Gebühren erhalten und der nur mit der Beschwerde als Einzeltätigkeit beauftragte Anwalt eine Gebühr nach VV 4302 Nr. 1.[54]

[54] Siehe Burhoff/Volpert, 192 Rn 57.

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