Rz. 8

Anstelle der früheren verschiedenen Hauptverhandlungsgebühren sieht das Vergütungsverzeichnis in VV Teil 4 nur noch eine einheitliche Terminsgebühr vor. Es wird also nicht unterschieden zwischen einem ersten Termin, einem Fortsetzungstermin und einem erneuten ersten Termin. Für alle Hauptverhandlungstermine gilt grundsätzlich derselbe Gebührentatbestand.

 

Rz. 9

Hinzu kommt eine Gebühr für Termine außerhalb der Hauptverhandlung (VV 4102). Nach der BRAGO waren solche Termine durch die jeweiligen Gebühren nach den §§ 83 ff. BRAGO abgegolten.

 

Rz. 10

Es ist also bei den Terminsgebühren zweispurig zu verfahren. Zum einen entstehen durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung die in den einzelnen Verfahrensabschnitten vorgesehenen Terminsgebühren. Für sonstige Termine außerhalb der Hauptverhandlung gilt in den einzelnen Verfahrensabschnitten jeweils die allgemeine Gebühr nach VV 4102, die je Verfahrensabschnitt bis zu drei Termine abgilt (Anm. zu VV 4102).

 

Rz. 11

Mit dem RVG neu eingeführt worden ist die Vorschrift in Abs. 3 S. 2, wonach der Verteidiger auch bei einem ausgefallenen Termin eine Terminsgebühr erhält, sofern er den Ausfall des Termins nicht zu vertreten hat und ihm der Ausfall des Termins auch nicht bekannt war.

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