Rz. 57
Der Wahlanwalt bestimmt die Höhe der jeweiligen Gebühren unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 für das Wiederaufnahmeverfahren gesondert, also unabhängig davon, wie hoch die Gebühren im ersten Rechtszug bemessen worden waren.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen