Rz. 70
Hinsichtlich der Terminsgebühren (VV 4140) gilt die gleiche Verweisung. Der Anwalt erhält hier also, wenn in erster Instanz entschieden hat
– das Amtsgericht nach VV 4108 | 242,00 EUR |
– die Strafkammer, die Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach VV 4118 bestimmt, nach VV 4114 | 282,00 EUR |
– das OLG, das Schwurgericht oder die Strafkammer in Verfahren nach den §§ 74a und 74c GVG sowie in Verfahren vor der Jugendkammer, sofern diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, nach VV 4120 | 466,00 EUR |
Rz. 71
Befindet sich der Auftraggeber nicht auf freiem Fuß, erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt, wenn in erster Instanz entschieden hat
– das Amtsgericht nach VV 4108, 4109 | 295,00 EUR |
– die Strafkammer, die Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach VV 4118 bestimmt, nach VV 4114, 4115 | 343,00 EUR |
– das OLG, das Schwurgericht oder die Strafkammer in Verfahren nach den §§ 74a und 74c GVG sowie in Verfahren vor der Jugendkammer, sofern diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, nach VV 4120, 4121 | 569,00 EUR |
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