Rz. 50

Nicht anwendbar sind die Vorschriften der VV 4142, 4134 f.[34] Der Grund hierfür liegt darin, dass im Verfahren nach § 359 StPO nur die Wiederaufnahmegründe geprüft werden, nicht aber auch die Sache selbst. Zusätzliche Tätigkeiten im Hinblick auf die Gegenstände der VV 4142, 4134 f. sind daher nicht erforderlich.

 

Rz. 51

Beschränkt sich das Wiederaufnahmeverfahren ausschließlich auf vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. im Fall des § 406c Abs. 1 StPO), so gelten ebenfalls nur die VV 4136 ff. und nicht die VV 4142 ff.

 

Rz. 52

Kommt es allerdings zur Wiederaufnahme des Verfahrens, so sind für das wiederaufgenommene Verfahren die VV 4142, 4134 f. wieder anwendbar.[35] Soweit sich das Verfahren nach Wiederaufnahme im Falle des § 406c Abs. 1 StPO beschränkt, erhält der Anwalt im nachfolgenden Verfahren nur die Gebühr der VV 4142, 4134 f.

[34] Burhoff/Volpert, RVG, VV Vorb. 4.1.4 Rn 14.
[35] Burhoff/Volpert, RVG, VV Vorb. 4.1.4 Rn 12.

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