Rz. 53

Die Vorschrift der VV 4141 ist ebenfalls unanwendbar. Eine zusätzliche Gebühr ist hier nicht vorgesehen und würde auch nicht dem Sinn und Zweck der zusätzlichen Gebühr entsprechen. Erst im wiederaufgenommenen Verfahren kann diese Gebühr entstehen. Die scheinbar gegenteilige Entscheidung des LG Dresden[36] hat tatsächlich die zusätzliche Gebühr im nachfolgenden wieder aufgenommenen Verfahren zugesprochen und lediglich die Tätigkeit in Wiederaufnahmeverfahren als Mitwirkung ausreichen lassen.

[36] StraFo 2006, 475.

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