Rz. 40

Reichen die Gebühren der VV 4200 ff. nicht aus, um die Tätigkeit des Verteidigers angemessen zu vergüten, kann er die Bewilligung einer Pauschgebühr beantragen. Das gilt sowohl für den Wahlanwalt (§ 42) als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt (§ 51).[24]

 

Rz. 41

Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs, wobei hiermit nicht das Gericht des ersten Rechtszugs des Strafverfahrens, sondern das des Vollstreckungsverfahrens gemeint ist.

[24] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4200 Rn 17: a.A. OLG Hamm 10.8.2006 – 2 (s) Sbd IX – 77/06, 2 (s) Sbd 9 – 77/06.

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