Rz. 42

Ist der Verteidiger gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, kann er unter den Voraussetzungen des § 52 den Verurteilten unmittelbar in Anspruch nehmen.[25] Zuständig ist auch hier das Gericht des ersten Rechtszugs des Vollstreckungsverfahrens.

[25] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4200 Rn 18.

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