Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
Vorbemerkung 5.1.3: (1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung. (2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. |
A. Terminsgebühr (Abs. 1)
Rz. 1
In Bußgeldsachen entsteht die Terminsgebühr zunächst einmal für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Daneben ordnet Abs. 1 an, dass die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung entsteht. Diese Regelung entspricht der Vorschrift der VV 4102 im Strafverfahren.
Rz. 2
Im Gegensatz zu VV 4102 wird hier allerdings nicht nach einzelnen Terminen differenziert. Für sämtliche gerichtliche Termine außerhalb der Hauptverhandlung entsteht die Terminsgebühr.
Rz. 3
Für andere als gerichtliche Termine fällt eine Terminsgebühr dagegen nicht an. Dies gilt lediglich im vorbereitenden Verfahren, bei dem Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde durch die Terminsgebühr abgegolten werden (VV Vorb. 5.1.2 Abs. 2). Vernehmungen vor der Polizei im gerichtlichen Verfahren lösen daher keine Terminsgebühr aus.
Rz. 4
Hauptanwendungsfall des Abs. 1 ist der Fall, dass vor einem auswärtigen Gericht ein Zeuge im Wege der Rechtshilfe vernommen wird. Eine solche Terminswahrnehmung durch den Verteidiger war früher durch die Hauptverhandlungsgebühr mit abgegolten. Nunmehr erhält er hierfür eine gesonderte Terminsgebühr.
Beispiel: Vor dem ersten Hauptverhandlungstermin (Bußgeldbescheid über 80 EUR) lässt das Amtsgericht Köln im Wege der Rechtshilfe vor dem AG Bremen einen Zeugen vernehmen und führt anschließend die Hauptverhandlung durch. Der Verteidiger nimmt an beiden Terminen teil.
Angefallen sind hier zunächst wieder die Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstag. Daneben erhält der Anwalt eine weitere Terminsgebühr für die Teilnahme an dem auswärtigen Zeugenvernehmungstermin.
1. |
Verfahrensgebühr, VV 5109 |
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176,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, VV 5110, VV Vorb. 5.1.3 Abs. 1 |
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280,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, VV 5110 |
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280,50 EUR |
4. |
Fahrtkosten, VV 7003 Köln–Bremen u. zurück, 2 x 300 km x 0,30 EUR/km |
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252,00 EUR |
5. |
Abwesenheitsentgelt, VV 7005 Nr. 3 |
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80,00 EUR |
6. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.089,00 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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206,91 EUR |
Gesamt |
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1.295,91 EUR |
Rz. 5
Zwar steht dem Anwalt nach dem Gesetz derselbe Gebührenrahmen für Termine außerhalb der Hauptverhandlung zu. Ob er allerdings für solche Termine die gleiche Gebühr wie für Hauptverhandlungstermine abrechnen kann, muss der Einzelfall ergeben. In der Regel werden gerichtliche Termine außerhalb der Hauptverhandlung eine geringere Bedeutung haben und einen geringeren Aufwand verursachen, so dass dies im Rahmen des § 14 Abs. 1 ggf. mindernd zu berücksichtigen ist. Denkbar sind aber auch besonders umfangreiche Termine. Hier wird es letztlich auf den Einzelfall ankommen.
B. Wiederaufnahmeverfahren (Abs. 2)
Rz. 6
Gesonderte Gebührentatbestände für das Wiederaufnahmeverfahren enthält VV Teil 5 – im Gegensatz zu VV Teil 4 – nicht. Es gilt vielmehr die allgemeine Regelung nach § 17 Nr. 13 (§ 17 Nr. 12 a.F.), wonach das Wiederaufnahmeverfahren und das wieder aufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach VV Teil 4 oder VV Teil 5 richten, als gesonderte Angelegenheit gelten. Demzufolge war zumindest – wie hier – eine Verweisung erforderlich, welche Gebühren für dieses gesonderte Wiederaufnahmeverfahren gelten. Diese ist in Abs. 2 enthalten. Danach gelten die Gebühren dieses Abschnitts, also des Unterabschnitts 3 (Erstinstanzliche gerichtliche Verfahren), entsprechend für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung.
Rz. 7
Aufgrund der pauschalen Verweisung kann im Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen auch eine Grundgebühr (VV 5100) entstehen. Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Gebühren (VV Vorb. 4.1.4) ist hier der Anfall einer Grundgebühr nicht ausgeschlossen. Diese Gebühr kann jedoch nur anfallen, wenn der Verteidiger im Wiederaufnahmeverfahren erstmals beauftragt wird. War er zuvor bereits als Verteidiger tätig, kann die Grundgebühr nicht erneut entstehen (Anm. Abs. 1 zu VV 5100).
Rz. 8
Der Anwalt erhält neben einer eventuellen Grundgebühr also zunächst einmal die Verfahrensgebühr nach VV 5107, 5109, 5111. Diese Gebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät.
Rz. 9
Kommt es im Wiederaufnahmeverfahren zu einem Termin, so entsteht zusätzlich eine Terminsgebühr nach VV 5108, 5110, 5112. Welcher Gebührenrahmen anzuwenden ist, bestimmt sich danach, in welcher Höhe die Wiederaufnahme beantragt wird.