Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Vorbemerkung 5.1:

(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.

(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.

A. Abgeltungsbereich (Abs. 1)

 

Rz. 1

Die Vorschrift des Abs. 1 entspricht der Regelung der VV Vorb. 4.1 Abs. 2. Wegen Einzelheiten wird auf die dortige Kommentierung verwiesen. Insbesondere gilt auch hier § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10. Das Einlegen der Rechtsbeschwerde gehört für den vorbefassten Verteidiger zum amtsgerichtlichen Verfahren, bzw. im Falle des § 84 GWB, § 63 WpÜG, § 99 EnWG zum Verfahren vor dem OLG.

B. Staffelung der Gebührenrahmen (Abs. 2)

 

Rz. 2

In Bußgeldsachen ist eine Staffelung der Gebührenrahmen vorgesehen. Im vorbereitenden Verfahren sowie im gerichtlichen Verfahren sind jeweils drei Gebührenrahmen vorgesehen, je nach Höhe des Bußgeldes (unter 60 EUR/60 EUR bis 5.000 EUR/über 5.000 EUR). Durch die Höhe des angedrohten oder verhängten Bußgeldes ist also bereits ein geringerer oder höherer Gebührenrahmen vorgegeben. Lediglich für die Grundgebühr (VV 5100) und für das Rechtsbeschwerdeverfahren einschließlich des Verfahrens auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (VV 5115, 5114) ist eine Staffelung nicht vorgesehen.

 

Rz. 3

Die Höhe der jeweiligen Gebührenrahmen ist in den einzelnen Unterabschnitten geregelt. Ergänzend hierzu ist in Abs. 2 geregelt, wie die Höhe des Bußgeldes, das für die Bestimmung des Gebührenrahmens maßgebend ist, zu ermitteln ist. Die Vorschrift des Abs. 2 zur Staffelung der Gebühren ist schwer verständlich. Es gilt Folgendes:

(1) Ist bei Beauftragung des Verteidigers bereits ein Bußgeld festgesetzt, so richtet sich der Gebührenrahmen nach der Höhe dieses Bußgeldes.

(2) Ist bei Beauftragung des Verteidigers ein Bußgeld noch nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe des Gebührenrahmens nach

dem Regelsatz, wenn ein solcher vorgesehen ist (etwa nach der BKatV in Straßenverkehrssachen),
ansonsten nach dem mittleren Betrag des in der Bußgeldvorschrift vorgesehen Bußgeldrahmens. Dieser mittlere Betrag errechnet sich nach der Formel

Mindestbetrag + Höchstbetrag / 2

Der letztlich festgesetzte Betrag ist hier irrelevant. Er hat erst Bedeutung für das anschließende gerichtliche Verfahren.

 

Beispiel: Der Anwalt wird im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als Verteidiger tätig. Die vorgeworfene Tat ist mit einem Bußgeld von 20 bis 100 EUR bedroht.

Es gilt VV Vorb. 5.1 Abs. 2 S. 2. Das mittlere Bußgeld ist maßgebend, also

(20,00 EUR + 100,00 EUR) : 2 = 60,00 EUR

 

Rz. 4

Die in der konkreten Bußgeldvorschrift angedrohte Geldbuße ist auch dann zugrunde zu legen, wenn bei Auftragserteilung eine Geldbuße noch nicht festgesetzt ist und später auch gar nicht mehr festgesetzt wird, sondern lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wird.[1]

 

Beispiel: Der Anwalt wird im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als Verteidiger tätig. Die vorgeworfene Tat ist mit einem Bußgeld von 60 EUR bedroht. Später ergeht nur eine Verwarnung.

Es gilt VV Vorb. 5.1 Abs. 2 S. 2. Die drohende Geldbuße von 60 EUR ist maßgebend.

 

Rz. 5

Wird wegen mehrerer Ordnungswidrigkeiten ermittelt, gilt Abs. 2 S. 3: Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen. Dabei darf allerdings nicht ohne weiteres addiert werden. Zu unterscheiden ist vielmehr, ob die Geldbußen tateinheitlich oder tatmehrheitlich drohen.

Hat der Betroffene mehrere Bußgeldtatbestände tateinheitlich verwirklicht, so ist auf den höchsten Bußgeldtatbestand abzustellen (§ 19 Abs. 2 OWiG).
Sind mehrere Bußgeldtatbestände in Tatmehrheit verwirklicht, so sind die einzelnen Geldbußen zu addieren (§ 20 Abs. 1 OWiG).[2]

Darauf, welches Bußgeld letztlich verhängt wird, kommt es auch hier nicht an (siehe Rdn 3).[3]

 

Beispiel: Die Verwaltungsbehörde ermittelt wegen insgesamt zwei tatmehrheitlichen Verstößen gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung. Jeder Verstoß würde für sich genommen zu einem Bußgeld von 30 EUR führen, also insgesamt 60 EUR.

Damit ist der Gebührenrahmen der Stufe von 60 EUR bis 5.000 EUR gegeben, und zwar unabhängig davon, ob wegen aller Vorwürfe auch ein Bußgeldbescheid ergeht.

 

Beispiel: Dem Betroffenen werden tateinheitlich drei Taten vorgeworfen, die mit jeweils 30 EUR bedroht sind.

Es gilt VV Vorb. 5.1 Abs. 2 S. 3. Maßgebend ist die Androhung von 30 EUR (Gebührenrahmen bis 60 EUR). Nach § 20 Abs. 1 OWiG darf kein höheres Bußgeld als 30 EUR verhängt werden. Es gelten also die VV 5102, 5103.

 

Rz. 6

Sonstige Folgen eines Bußgeldbescheides, etwa ein Fahrverbot o.Ä., werden bei der Bestimmung des Gebührenrahmens nicht berücksichtigt. Solche Kriterien können lediglich im ...

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