a) Kostenfestsetzung
Rz. 27
Jedes Urteil, jeder Gerichtsbescheid und jede einstellende Entscheidung in Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht muss gleichzeitig darüber befinden, wer die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen hat. Auf Grund dieser Kostenentscheidung wird dann in Disziplinarverfahren vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Disziplinargerichts, in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO durch den Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts (§ 199 Abs. 1 BRAO) und, soweit die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), nach § 464b StPO vom Rechtspfleger der jeweils zu erstattende Betrag festgesetzt.
Rz. 28
Die Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren sowie die Tätigkeit im Verfahren auf Erlass einer Kostenentscheidung einschließlich eines Ergänzungs- oder Berichtigungsantrags gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 noch zu den Aufgaben des Rechtsanwalts im Ausgangsverfahren und wird daher nach Abs. 1 mit den Gebühren nach diesem Abschnitt abgegolten.
Rz. 29
Soweit der Rechtsanwalt ausschließlich mit der Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt ist, mit dem Erwirken einer Kostenentscheidung oder mit einer Kostenbeschwerde, findet auf diese Tätigkeit VV 3403 Anwendung, da die Verweisung in Abs. 3 der VV 6500 vorgeht.
b) Erinnerung, Beschwerde
Rz. 30
Gegen die Kostenfestsetzung ist dasjenige Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Disziplinarverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Verletzung einer Berufspflicht zulässig ist. In Disziplinarverfahren ist innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung des Disziplinargerichts zu beantragen (§§ 165, 151 VwGO), in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung einzulegen (§ 199 Abs. 2 BRAO).
Rz. 31
Soweit die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), ist die sofortige Beschwerde gegeben, die nach § 464b S. 3 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 569 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Sie ist allerdings nur zulässig, wenn ein Beschwerdewert von 200 EUR überschritten wird (§ 304 Abs. 3 StPO). Über die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht, wobei aber eine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers besteht. Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben. Wird der Beschwerdewert nicht erreicht, so ist die Erinnerung gegeben (§ 11 Abs. 2 RPflG), über welche der Rechtspfleger entscheidet, soweit er ihr abhilft, ansonsten der Instanzrichter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend und unanfechtbar.
c) Gebühren im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren
Rz. 32
Wird der Anwalt beauftragt, gegen die Kostenfestsetzung vorzugehen oder vertritt er den Auftraggeber in einem von der Gegenseite eingeleiteten Verfahren, so erhält er eine gesonderte Vergütung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Insoweit ist in § 18 Abs. 1 Nr. 3 jetzt klargestellt, dass Erinnerungen in der Kostenfestsetzung immer eigene Angelegenheiten darstellen, auch wenn keine Entscheidung des Rechtspflegers, sondern – wie hier – des Urkundsbeamten angegriffen wird.
Rz. 33
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Vorschriften in VV Teil 3. Damit kann der Rechtsanwalt nach VV 3500 eine 0,5-Verfahrensgebühr und nach VV 3513 eine 0,5-Terminsgebühr in den genannten Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren erhalten. Durch diese Gebühren wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gesamten Verfahren abgegolten bis zur abschließenden Entscheidung durch das Disziplinargericht, das Anwaltsgericht oder das zuständige Beschwerdegericht.
Rz. 34
Der Gegenstandswert für die Gebühren nach VV 3500, 3513 bemisst sich gem. § 23 Abs. 2 danach, in welchem Umfang eine Abänderung des Festsetzungsbeschlusses beantragt wird (siehe VV Vorb. 4 Rdn 82).
Rz. 35
Wird der Beschwerde oder Erinnerung abgeholfen und geht hiergegen nunmehr die Gegenseite vor, so handelt es sich um zwei Verfahren, so dass die Gebühren nach VV 3500, 3513 zweimal anfallen. § 16 Nr. 12 steht dem nicht entgegen, da nicht gegen dieselbe Kostenfestsetzung mehrere Beschwerden oder Erinnerungen eingelegt werden (siehe VV Vorb. 4 Rdn 70). Der Abhilfebeschluss stellt vielmehr einen neuen Festsetzungsbeschluss dar (siehe VV Vorb. 4 Rdn 74), der selbstständig anfechtbar ist.
d) Kostenerstattung
Rz. 36
Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Erinnerung oder Beschwerde muss auch über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens entschieden werden. Soweit die Erinnerung oder Beschwerde erfolgreich waren, sind die Kosten dem Gegner, der Staatskasse oder der verantwortlichen Berufsstandsorganisation aufzuerlegen. Wird die Kostenentscheidung vergessen, muss nach § 129 VwGO, § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 321 ZPO binnen zwei Wochen ein Antrag auf Beschlussergänzung gestellt werden. Nach § 199 Abs. 2 S. 5 BRAO i.d.F. des 2. Justizmodernis...