Rz. 49
Zu Fragen der Kostenfestsetzung wird zunächst auf die vorstehenden Erläuterungen zu Abs. 3 verwiesen.
Für die Tätigkeit im Disziplinarverfahren hat der Gesetzgeber Rahmengebühren vorgesehen. In diesem Fall bestimmt der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 S. 1). Dadurch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr dem billigen Ermessen des Bevollmächtigten überlassen hat, hat er diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt. Diese Bestimmung ist lediglich dann nicht verbindlich für das Festsetzungsverfahren, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist und die von dem Bevollmächtigten getroffene Bestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4). Für durchschnittliche Fälle ist vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen. Allein aus dem Umstand, dass es sich um ein Disziplinarverfahren handelte, bei dem üblicherweise der Aktenbestand wegen der behördlichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen und der Einbeziehung der Personalakten umfangreicher ist, resultiert keine Berechtigung zur Überschreitung der Mittelgebühr. Die einschlägige Rahmengebühr betrifft ausschließlich Disziplinarverfahren und diesen ähnliche berufsgerichtliche Verfahren, so dass die Besonderheit von Verfahren dieser Art bei der Bemessung der Rahmengebühr durch den Gesetzgeber bereits berücksichtigt worden ist. Ein besonderes Haftungsrisiko, das die Gebühren erhöhen kann, ist auch allein in dem Umstand, dass es um die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geht, nicht zu erkennen. Dieser Umstand lässt es aber wegen der erheblichen Bedeutung des Verfahrens für den Beamten nicht unbillig erscheinen, den mittleren Rahmen um 20 v.H. zu erhöhen.
Soweit Landesdisziplinargesetze die Möglichkeit der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Vergleich vorsehen (vgl. § 20 AGVwGO Baden-Württemberg), so ist zunächst festzustellen, dass es insoweit an einer korrespondierenden Regelung im RVG und im Vergütungsverzeichnis fehlt. Die damit vorliegende Regelungslücke ist durch entsprechende Anwendung von VV 6216 zu schließen, da dadurch die vergleichsfördernde Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zur unstreitigen Erledigung führt, entsprechend dem Verfahrensstadium sachnah honoriert werden kann. Soweit eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Auftraggebers ergeht, zählt zu den erstattungsfähigen Auslagen auch die gesetzliche Vergütung des Prozessbevollmächtigten (§§ 37 Abs. 4 S. 2, 44 Abs. 4, 78 BDG). Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten mit dem Zinssatz des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verzinsen sind. Auf die Erläuterungen zu Erstattungsfragen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei § 3 wird ergänzend verwiesen.
Rz. 50
Wird ein Verfahren auf Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens beim Dienstgericht für Richter eingestellt, so werden weder Kosten erhoben noch Auslagen erstattet. Die Disziplinargesetze sehen überwiegend Regelungen vor, nach welchen nur bei einer Entscheidung in der Hauptsache im förmlichen Disziplinarverfahren bestimmt werden muss, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Bei der vorliegenden Fallkonstellation mangelt es nicht nur an einer Sachentscheidung, sondern auch an einem eingeleiteten förmlichen Verfahren. Aufgrund der Besonderheit, dass in Disziplinarsachen der Richter auch für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, befindet sich das Verfahren noch nicht im Stadium des förmlichen Disziplinarverfahrens. Das Dienstgericht für Richter nimmt insoweit die Stellung der Einleitungsbehörde ein. Die Kostenregelungen betreffen indes ausschließlich die Kosten des förmlichen Disziplinarverfahrens. Zu den Kosten des Verfahrens im Falle einer Einstellung des Vorermittlungsverfahrens gibt es regelmäßig in den Disziplinargesetzen keine Regelung. Die Verfahrenseinstellung ist auch keine Disziplinarverfügung. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Verfahren beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht werden von der enumerativen Auflistung in § 1 Abs. 1 GKG nicht erfasst. Zwar sieht § 1 Abs. 1 Nr. 5 GKG eine Kostenerhebung in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung vor. Allerdings meint das Gerichtskostengesetz damit offensichtlich nur die Gerichtsverfahren, die vor den ordentlichen Gerichten tatsächlich als Strafverfahren geführt werden, nicht die Disziplinarverfahren der Richter. Da ohne ausreichende Rechtsgrundlage eine Kostenforderung nicht geltend gemacht werden kann, können daher keine Gerichtskosten erhoben werden. Auslagen werden nicht erstattet. Die E...