Rz. 7
Zu den Verfahren nach § 9 BBesG wegen Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge hat das BVerwG zu § 109 BRAGO und § 121 BDO erkannt, dass entgegen der vom VGH München vertretenen Auffassung das Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge auch disziplinären Charakter hat. Die Feststellung des Dienstvorgesetzten über den Verlust der Dienstbezüge ist zwar ein beamtenrechtlicher Verwaltungsakt ohne den Charakter einer Disziplinarmaßnahme. Voraussetzung dieser Feststellung ist aber, dass der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, also schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen hat. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Feststellung zu Recht ergangen ist, liegt der Schwerpunkt in aller Regel nicht in der Bestimmung der Rechtsfolge, sondern in der Beurteilung des Fernbleibens vom Dienst als einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung. Im Hinblick auf diesen disziplinären Charakter des Verfahrens nach § 121 BDO, für das nach den Vorschriften der BRAGO eine ausdrückliche Vergütungsregelung anwaltlicher Tätigkeit fehlte, hielt es das BVerwG für gerechtfertigt, gemäß § 2 BRAGO § 109 Abs. 7 BRAGO sinngemäß anzuwenden. Das darin angesprochene Verfahren auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags sei ebenso wie das Verfahren nach § 121 BDO ein Antragsverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung, das wiederkehrende Geldleistungen betrifft und keine disziplinären Sanktionen zum Gegenstand hat.
Rz. 8
Eine dem § 121 BDO vergleichbare Regelung hat aber keinen Eingang in das neugefasste BDG gefunden. Damit hat sich der Bundesgesetzgeber dafür entschieden, die nach ständiger Rechtsprechung und Literaturmeinung verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nach § 9 BBesG nicht mehr den Disziplinarkammern, sondern den Verwaltungsgerichten im Verfahren nach der VwGO zuzuweisen. Dieses Ergebnis wird auch durch die Regelungen in §§ 23 und 57 BDG unterstrichen. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 BBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, für das Disziplinarverfahren, das den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Diese Regelung, die auch die Bindungswirkung von Urteilen in Straf- und Bußgeldverfahren umfasst, macht nur dann Sinn, wenn nicht die (spezialgesetzlich eingeführten) Kammern für Disziplinarsachen, sondern die allgemeinen Kammern der Verwaltungsgerichte über die Verlustfeststellung nach § 9 BBesG entscheiden. Damit ist die wiedergegebene Rechtsprechung des BVerwG nach Inkrafttreten des BDG nicht mehr aufrechtzuerhalten. Vielmehr sind in Verfahren nach § 9 BBesG wegen Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge von Beamten, die dem BDG unterfallen, nunmehr die Vorschriften nach VV Teil 3 anzuwenden.
Rz. 9
Soweit die Landesdisziplinargesetze aber noch Vorschriften enthalten, die wie § 121 BDO die Zuständigkeit der Disziplinarkammer begründen, spricht zunächst vieles dafür, dass insoweit die benannte Rechtsprechung des BVerwG noch weiterhin anwendbar ist und sich die Gebühren demnach nunmehr nach VV Teil 6 Abschnitt 4 bestimmen. Andererseits fehlt es dem RVG an einer § 2 BRAGO entsprechenden Vorschrift. Daneben ist zu erkennen, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, die Verfahren nach § 9 BBesG den Verwaltungsgerichten im Verfahren nach der VwGO zuzuweisen. Der Bundesgesetzgeber selbst hat damit aber diesen Verfahren den Charakter eines Disziplinarverfahrens genommen. Damit ist aber dem Hauptargument des BVerwG der Boden entzogen, weshalb der Rechtsanwalt auch, soweit Landesdisziplinargesetze noch Vorschriften enthalten, die wie § 121 BDO die Zuständigkeit der Disziplinarkammer begründen, in Verfahren nach § 9 BBesG Gebühren nach VV Teil 3 erhält.