Rz. 16

Wird der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren nach der WBO beauftragt, ist häufig eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde (§§ 1 ff. WBO) oder über die weitere Beschwerde (§§ 17 ff. WBO) vor einem Disziplinarvorgesetzten vorangegangen. Dort hat der Anwalt dann eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2 verdient. Diese Vorbefassung soll durch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 6.4 Abs. 2 Gebühren mindernd berücksichtigt werden. Auf die durch VV Vorb. 6.4 Abs. 2 vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr VV 2302 Nr. 2 auf die Verfahrensgebühren VV 6400, 6402 kann sich der Bund gem. § 15a Abs. 2 nur berufen, wenn

er den Anspruch auf eine der aufeinander anzurechnenden Geschäftsgebühren erfüllt hat,
wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder
beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (siehe zur Anrechnung die Erl. zu § 15a Abs. 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge