Rz. 16
Wird der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren nach der WBO beauftragt, ist häufig eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde (§§ 1 ff. WBO) oder über die weitere Beschwerde (§§ 17 ff. WBO) vor einem Disziplinarvorgesetzten vorangegangen. Dort hat der Anwalt dann eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2 verdient. Diese Vorbefassung soll durch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 6.4 Abs. 2 Gebühren mindernd berücksichtigt werden. Auf die durch VV Vorb. 6.4 Abs. 2 vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr VV 2302 Nr. 2 auf die Verfahrensgebühren VV 6400, 6402 kann sich der Bund gem. § 15a Abs. 2 nur berufen, wenn
▪ | er den Anspruch auf eine der aufeinander anzurechnenden Geschäftsgebühren erfüllt hat, |
▪ | wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder |
▪ | beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (siehe zur Anrechnung die Erl. zu § 15a Abs. 2). |
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