Rz. 10
Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer nach § 21 WBO unmittelbar die Entscheidung des BVerwG beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
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