Rz. 25
Gebühren für einen gerichtlich bestellten Rechtsanwalt sind für die in VV Vorb. 6.4 aufgeführten Verfahren nicht vorgesehen. Die Bestimmungen über die PKH finden im Verfahren nach der WBO nach h.M. keine Anwendung.[4] Dies gilt auch für Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten, weil für diese Beschwerden nach § 42 WDO ebenfalls die Vorschriften der WBO anzuwenden sind.[5]
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