Rz. 23

In Verfahren nach der WDO beginnt das gerichtliche Verfahren bereits mit der weiteren Beschwerde. Hier entstehen dann die Gebühren nach den VV 6400 ff. Die im Beschwerdeverfahren angefallene Geschäftsgebühr VV 2302 Nr. 2 ist nach VV Vorb. 6.4 Abs. 2 auf die im Verfahren über die weitere Beschwerde vor dem Truppendienstgericht (§ 42 Nr. 4 S. 1 WDO) bzw. vor dem BVerwG (§ 42 Nr. 4 S. 2 WDO) anfallende Verfahrensgebühr VV 6400 bzw. VV 6402 nach VV Vorb. 6.4 Abs. 2 zur Hälfte, höchstens aber mit 207 EUR anzurechnen.

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