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Dem Anwalt kann in Ausnahmefällen auch lediglich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zustehen, ohne dass er einen Gebührenanspruch hat. Solche Fälle sind allerdings selten. In Betracht kommen dabei lediglich Tätigkeiten außerhalb eines Auftrags, etwa wenn ein Auftrag nicht zustande kommt, der Anwalt jedoch vorher bereits im Vertrauen auf den Auftrag Aufwendungen getätigt hat, die für den Mandanten von Interesse sind. Bloße Kosten der Akquise kann der Anwalt dagegen nicht vom Mandanten erstattet verlangen.

 

Beispiel: Der Anwalt macht die Übernahme des Mandats in einer Strafsache von der Einsicht in die Gerichtsakten abhängig. Nach Akteneinsicht lehnt er die Übernahme des Mandats ab.

Der Anwalt kann weder Kopierkosten geltend machen noch Ersatz der Auslagen für die Aktenversendung; es sei denn, dies war ausdrücklich vereinbart.

Bittet der Mandant allerdings nachträglich um Überlassung der Kopien aus den Strafakten, so kann der Anwalt hierfür Kostenersatz nach VV 7000 verlangen. Auch wenn es nicht zum Auftrag gekommen ist, so hält sich die Tätigkeit des Anwalts im Rahmen seiner Berufstätigkeit (§ 1 Abs. 1), so dass nach dem RVG abzurechnen ist.

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