Rz. 1

Neben den Gebühren für seine Tätigkeit kann der Anwalt nach VV 7000 ff. auch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Das VV spricht insoweit von Auslagen. Der dahin gehende Anspruch des Anwalts auf Erstattung ergibt sich bereits aus den allgemeinen Vorschriften (§§ 670, 675 BGB). Die VV 7000 ff. konkretisieren diesen Anspruch lediglich.

 

Rz. 2

In VV 7000 ff. unterscheidet das RVG zwischen allgemeinen und besonderen Geschäftskosten.

 

Rz. 3

Allgemeine Geschäftskosten werden durch die jeweiligen Gebühren abgegolten und können nicht gesondert vergütet verlangt werden (Abs. 1 S. 1).

 

Rz. 4

Nur die besonderen Geschäftskosten kann der Anwalt erstattet verlangen. Das RVG selbst wiederum regelt von den besonderen Geschäftskosten lediglich

Dokumentenpauschalen (VV 7000),
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV 7001, 7002),
Reisekosten (VV 7003 bis 7006) sowie
die anteilige Haftpflichtversicherungsprämie bei Werten von über 30 Mio. EUR (VV 7007).
 

Rz. 5

Darüber hinaus ordnet VV 7008 an, dass dem Anwalt auch die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu erstatten ist, obwohl es sich hierbei nicht um Auslagen im eigentlichen Sinne handelt.

 

Rz. 6

Weitere besondere Auslagen, soweit in VV 7000 ff. nicht erwähnt, kann der Anwalt nach den allgemeinen Vorschriften, also nach den §§ 675, 670 BGB, ersetzt verlangen.

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