Rz. 81
Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung.
Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
1. |
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und |
2. |
die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. |
a) Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen
Rz. 82
Diese Alternative betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem gerichtlich anberaumten Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin erscheint. Voraussetzung ist hierbei, dass der Rechtsanwalt beauftragt wurde, den Mandanten in dem entsprechenden Termin zu vertreten. Dies setzt einen entsprechenden unbedingten Auftrag voraus in einem gerichtlichen Verfahren tätig zu werden.
Rz. 83
In der Praxis findet diese Möglichkeit jedoch im Mahnverfahren keine Anwendung. Dies deshalb, weil im Mahnverfahren eine gerichtliche Terminierung gerade nicht stattfindet. Vielmehr wird bei einer anstehenden Terminierung die Angelegenheit ins Streitverfahren übergegangen sein, so dass der in diesem Stadium tätige Anwalt eine Terminsgebühr nach Erhalt eines Prozessauftrages unmittelbar aus VV 3104 herleiten kann.
b) Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen
aa) Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins
Rz. 84
Auch bei dieser Alternative gilt das zuvor Gesagte. Die Bestellung eines Sachverständigen wird im formalisierten Mahnverfahren nicht vorkommen. Dies ist erst beim Übergang vom Mahn- ins Streitverfahren der Fall.
bb) Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind
Rz. 85
Diese Variante des Entstehens der Terminsgebühr ist der einzig denkbare Fall im Mahnverfahren. Es ist hiernach möglich, die im gerichtlichen Mahnverfahren anfallende Terminsgebühr zu beanspruchen, wenn der Rechtsanwalt mit dem Gegner bzw. dessen Anwalt persönlich oder telefonisch Kontakt aufnimmt, um etwa das bereits anhängige Mahnverfahren bzw. ein beabsichtigtes Mahnverfahren durch Besprechungen zu erledigen bzw. zu vermeiden, um so etwa zu einer Einigung zu gelangen. Besprechungen mit dem Auftraggeber fallen allerdings nicht hierunter (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 Hs. 2). Dass es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist, ist irrelevant. Wenn dann im Mahnverfahren eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens und/oder zur Vermeidung des streitigen Verfahrens stattfindet, ist auf Antrag in den Vollstreckungsbescheid die Terminsgebühr mit aufzunehmen, wenn deren Entstehung glaubhaft gemacht wird. Zur Kostenerstattung vgl. auch Rdn 100 ff.
Rz. 86
Letzteres gilt nicht im sozialrechtlichen Mahnverfahren. Denn § 182a Abs. 1 S. 2 SGG regelt, dass in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden können. Insofern dürfen außergerichtliche Kosten, d.h. Rechtsanwaltskosten, nicht geltend gemacht werden.
(1) Auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen
Rz. 87
Aus der Gesetzesformulierung "Mitwirkung an Besprechungen, die auf Erledigung des Verfahrens gerichtet sind" lässt sich entnehmen, dass die Gegenstände, hinsichtlich derer eine Erledigung erfolgen soll, bereits vom Mahnverfahrensauftrag umfasst – nicht notwendig anhängig – sein müssen. Denn begrifflich kann nur dann etwas erledigt werden, was anhängig ist bzw. nach Erhalt des unbedingten Mahnverfahrensauftrages anhängig gemacht werden soll. Dabei ist es im Ergebnis für das Entstehen der Terminsgebühr unerheblich, worauf letztlich die unstreitige Erledigung des Mahnverfahrens infolge unterbliebenen Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und unterbliebenen Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid zurückzuführen ist.
Hierdurch eröffnen sich dem Anwalt folgende Möglichkeiten:
Beispiel: Der Anwalt erhält wegen einer Forderung von 10.000 EUR den Auftrag das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Nachdem der Mahnbescheid beantragt wurde, meldet sich der Gegner telefonisch beim Anwalt. Man einigt sich schließlich auf eine Zahlung von 7.000 EUR. Das Mahnverfahren wird daraufhin zurückgenommen. Dem Anwalt entstehen folgende Gebührenansprüche:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 |
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614,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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736,80 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1003 |
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614,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.984,80 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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377,11 EUR |
Gesamt |
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2.361,91 EUR |
Der Anwalt hat also insgesamt 3,2 Gebühren verdient, ohne dass er überhaupt einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.
Beispiel: Der Anwalt erhält wegen einer Forderung von 10.000 EUR den Auftrag, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Bevor er den Mahnbesch...