Rz. 76

Auch die Gebühr VV 3306 erhöht sich bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber wegen desselben Gegenstands nach VV 1008 um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber.

aa) Erledigung vor Antragstellung

 

Rz. 77

 

Beispiel: Der Anwalt ist beauftragt, für drei Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 4.000 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner. Zur Einreichung des Mahnbescheidantrags kommt es nicht mehr.

Die 0,5-Verfahrensgebühr der VV 3306 erhöht sich jetzt gemäß VV 1008 um zweimal 0,3.

 
1.

1,1-Verfahrensgebühr, VV 3306, 1008

(Wert: 4.000,00 EUR)
  305,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 325,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   61,90 EUR
Gesamt   387,70 EUR

bb) Teilweise Erledigung vor Antragstellung

 

Rz. 78

Hierbei ist zunächst die 1,0-Gebühr als auch die 0,5-Gebühr nach VV 1008 zu erhöhen. Bei der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 ist jetzt eine erhöhte Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1) als Maßstab zugrunde zu legen.

 

Beispiel: Der Anwalt ist beauftragt, für zwei Auftraggeber einen Mahnbescheid über 13.000 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner 1.000 EUR. Der Mahnbescheid wird nur wegen der restlichen 12.000 EUR beantragt.

Vorzugehen ist wie im vorangegangenen Beispiel (vgl. Rdn 75). Allerdings ist jetzt sowohl die 1,0-Gebühr aus VV 3305 als auch die 0,5-Gebühr aus VV 3306 nach VV 1008 um 0,3 zu erhöhen. Bei der Kontrolle nach § 15 Abs. 3 ist jetzt von einer 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert auszugehen.

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3305, 1008

(Wert: 12.000,00 EUR)
865,80 EUR  
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3306, 1008

(Wert: 1.000,00 EUR)
70,40 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als

1,3 aus 13.000,00 EUR
  865,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 885,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   168,30 EUR
Gesamt   1.054,10 EUR

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