Rz. 52
Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Verfahrensgebühr je weiteren Auftraggeber um den Satz von 0,3 gemäß VV 1008. Aus der Formulierung in der Vorb. zu VV Teil 1 "Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren" könnte man zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Erhöhung nach VV 1008 einen eigenständigen Gebührentatbestand darstellt, was zur Konsequenz hätte, dass bei einer Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr VV 1008 gerade nicht erfasst wird. Insofern bliebe dem Rechtsanwalt die Erhöhung erhalten.
Rz. 53
Diese Auffassung entspricht nicht der Gesetzesintention. VV 1008 stellt gerade keine eigene Gebühr dar.[47] Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung VV 1008 selbst. Dort heißt es, dass sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person erhöht. Damit also eine Erhöhung überhaupt anfallen kann, muss zunächst einmal eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr entstehen. Hieraus folgt, dass der Erhöhungstatbestand gemäß VV 1008 niemals für sich allein, sondern nur in Verbindung mit einer Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bestehen kann. Die erhöhte Verfahrensgebühr ist daher als Ganzes zu betrachten und hieraus ist die Anrechnung vorzunehmen.[48]
Beispiel: Der Rechtsanwalt wird von einer Erbengemeinschaft, bestehend aus 5 Personen, damit beauftragt, eine Forderung von 5.000 EUR gegenüber dem Antragsgegner per Mahnbescheid geltend zu machen. Nachdem der Gegner Widerspruch einlegt, erhebt der Anwalt auftragsgemäß Klage. Der Beklagte wird nach mündlicher Verhandlung antragsgemäß verurteilt.
I. Mahnverfahren
1. | 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 | 334,00 EUR | |
2. | 1,2-Erhöhung für 4 weitere Auftraggeber, VV 1008 | 400,80 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 754,80 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 143,41 EUR | |
Gesamt | 898,21 EUR |
II. Rechtsstreit
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 434,20 EUR | |
2. | 1,2-Erhöhungsgebühr für 4 weitere Auftraggeber, VV 1008 | 400,80 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 400,80 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
5. | abzgl. 2,2-Verfahrensgebühr gem. Anm. zu VV 3305 | – 734,80 EUR | |
Zwischensumme | 521,00 EUR | ||
6. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 98,99 EUR | |
Gesamt | 619,99 EUR |
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