Rz. 52

Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Verfahrensgebühr je weiteren Auftraggeber um den Satz von 0,3 gemäß VV 1008. Aus der Formulierung in der Vorb. zu VV Teil 1 "Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren" könnte man zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Erhöhung nach VV 1008 einen eigenständigen Gebührentatbestand darstellt, was zur Konsequenz hätte, dass bei einer Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr VV 1008 gerade nicht erfasst wird. Insofern bliebe dem Rechtsanwalt die Erhöhung erhalten.

 

Rz. 53

Diese Auffassung entspricht nicht der Gesetzesintention. VV 1008 stellt gerade keine eigene Gebühr dar.[47] Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung VV 1008 selbst. Dort heißt es, dass sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person erhöht. Damit also eine Erhöhung überhaupt anfallen kann, muss zunächst einmal eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr entstehen. Hieraus folgt, dass der Erhöhungstatbestand gemäß VV 1008 niemals für sich allein, sondern nur in Verbindung mit einer Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bestehen kann. Die erhöhte Verfahrensgebühr ist daher als Ganzes zu betrachten und hieraus ist die Anrechnung vorzunehmen.[48]

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt wird von einer Erbengemeinschaft, bestehend aus 5 Personen, damit beauftragt, eine Forderung von 5.000 EUR gegenüber dem Antragsgegner per Mahnbescheid geltend zu machen. Nachdem der Gegner Widerspruch einlegt, erhebt der Anwalt auftragsgemäß Klage. Der Beklagte wird nach mündlicher Verhandlung antragsgemäß verurteilt.

I. Mahnverfahren

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305   334,00 EUR
2. 1,2-Erhöhung für 4 weitere Auftraggeber, VV 1008   400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 754,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   143,41 EUR
Gesamt   898,21 EUR

II. Rechtsstreit

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. 1,2-Erhöhungsgebühr für 4 weitere Auftraggeber, VV 1008   400,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
5. abzgl. 2,2-Verfahrensgebühr gem. Anm. zu VV 3305   – 734,80 EUR
  Zwischensumme 521,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   98,99 EUR
Gesamt   619,99 EUR
[47] Unter ausdrücklicher Aufgabe der in RVG-B 2005, 87, 88 vertretenen Auffassung, ebenso LG Düsseldorf AGS 2007, 381 (LS 3) m. zust. Anm. Schons.
[48] Enders, JurBüro 2004, 405; Hansens, RVGreport 2004, 95.

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